Berichtspflicht zur Förderung europäischer Werke in Programmkatalogen von Abrufdiensten

Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf (Abrufdiensten) haben in der Präsentation ihrer Programmkataloge europäische Werke dadurch zu fördern, dass diese angemessen herausgestellt oder gekennzeichnet werden. Über die Erfüllung im vorangegangenen Jahr haben sie der KommAustria schriftlich zu berichten.

Europäische Werke sind solche, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt werden sowie solche, die – unter bestimmten Voraussetzungen – in einem Mitgliedstaat des Europarats-Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen bzw. im Rahmen der zwischen der Europäischen Union und Drittländern im audiovisuellen Bereich geschlossenen Abkommen in Koproduktion produziert werden.

Die von den Mediendiensteanbietern von Abrufdiensten an die KommAustria übermittelten Daten sind von der KommAustria an den Bundeskanzler und in weiterer Folge an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Die Meldung kann nach Aufforderung der KommAustria innerhalb der von ihr gesetzten Frist elektronisch über das eRTR-Portal abgegeben werden.

Darüber hinaus kann der Bericht innerhalb der von der KommAustria gesetzten Frist auch unter Verwendung der nachstehenden Excel‑Tabelle (siehe Download) an die KommAustria schriftlich oder elektronisch per E-Mail an rtr@rtr.at übermittelt werden. Es sind für jeden angezeigten Abrufdienst in einer eigenen Zeile Angaben zur Förderung europäischer Werke in den Programmkatalogen zu machen.

Sollte die Verpflichtung zur angemessenen Herausstellung oder Kennzeichnung europäischer Werke nicht eingehalten worden sein, ist eine Begründung erforderlich, warum dies so ist.

Bitte beachten Sie, dass die Unterlassung der Berichtspflicht eine Rechtsverletzung darstellt, die auch unter Verwaltungsstrafe steht.

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