Anzeigepflichten bei Änderungen der Eigentümerstruktur
Zulassungsinhaber für Hörfunk sowie Mediendiensteanbieter haben der KommAustria gemäß § 22 Abs. 4 PrR-G und § 10 Abs. 7 AMD-G alle Änderungen in den zum Zeitpunkt der Zulassung bestehenden Mitglieder- und Eigentumsverhältnissen binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung mitzuteilen. Dies betrifft auch Änderungen der indirekten Eigentumsverhältnisse. Der Rundfunkveranstalter/Mediendiensteanbieter begeht eine unter Geldstrafe stehende Verwaltungsübertretung, wenn er dieser Anzeigepflicht nicht nachkommt.
Eine Übertragung von mehr als 50 % der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Zulassung oder der letzten Feststellung durch die Regulierungsbehörde bestanden haben, an Dritte (d.h. bisher der Gesellschaft nicht als Gesellschafter angehörende Personen), ist der Kommunikationsbehörde Austria gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G und § 10 Abs. 8 AMD-G im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat dann vor Durchführung der Übetragung bescheidmäßig festzustellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin bestehen. Mit Feststellung der Regulierungsbehörde wird hinsichtlich der Zusammenrechnung der Anteile neu zu rechnen begonnen.