Aufzeichnung der Sendungen
Rundfunkveranstalter haben gemäß § 22 Abs. 1 PrR-G und § 47 Abs. 1 AMD-G von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens 10 Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen sind diese Aufzeichnungen der Kommunikationsbehörde Austria zur Verfügung zu stellen und darüber hinaus ist jedem, der ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen kann, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
Es ist das tatsächlich gesendete Programm aufzuzeichnen, um eine authentische Wiedergabe des tatsächlich gesendeten Programms zu ermöglichen (die nachträgliche Rekonstruktion des Programmablaufs beispielsweise aufgrund von Ablaufplänen ist keine Aufzeichnung!), wobei eine Qualität der Aufzeichnung sicherzustellen ist, die eine zur Beurteilung des genauen Programminhalts geeignete Wiedergabe mit marktüblichen Geräten gewährleistet.