Anzeige der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen
Mit Wirkung vom 21.02.2012 haben gemäß § 25 Abs. 1 TKG 2003 sämtliche Betreiber von Rundfunknetzen und Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu erlassen sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen (EB) festzulegen und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
Nähere Informationen dazu finden Sie an dieser Stelle.