Aktualisierung der Daten anzeigepflichtiger Dienste
Für Betreiber von anzeigepflichtigen Mediendiensten (Kabelfernsehen, Web-TV, Abrufdienste) besteht gemäß § 9 Abs. 4 AMD-G, für Veranstalter von Kabelhörfunk gemäß § 6a Abs. 4 PrR-G, die Verpflichtung, die Daten ihrer Anzeige jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der KommAustria zu übermitteln, da diese aktuelle Verzeichnisse der Veranstalter zu führen und geeignet zu veröffentlichen hat.
Sie können diese Aktualisierung (ebenso wie die Anzeige von Diensten) über das eRTR-Portal vornehmen.
Bitte beachten Sie, dass auch sogenannte „Leermeldungen“ abgegeben werden müssen. Das bedeutet, auch wenn sich im Lauf des Jahres keinerlei Änderungen ergeben haben, ist dies mitzuteilen. Auch dies können Sie über das eRTR-Portal vornehmen.
Die Aktualisierungsverpflichtung umfasst sämtliche Ihrer angezeigten Daten
- Änderungen des Namens, der Adresse und allfälliger Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter,
- der Eigentumsverhältnisse bzw. der Mitgliederverhältnisse,
- des Verbreitungswegs (etwa weitere Kabelnetze) und
- der Verfügbarkeit (z.B. Verschlüsselung, Geocoding) sowie
im Falle eines Fernseh- oder Hörfunkprogramms:
- der Programmgattung
- des Programmschemas,
- des Anteils der Eigenproduktionen,
- der Programmart (Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm) und
- der maximalen Programmdauer sowie
- bei Fensterprogrammen der Anzahl und des zeitlichen Umfangs;
im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf:
- des Programmkatalogs,
- des Umfangs und
- der angebotenen Sparten und Sendungen.
Die Datenaktualisierung über das Web-Interface ersetzt jedoch nicht weitergehende Anzeige- und Genehmigungspflichten.
Nähere Informationen zum eRTR-Portal finden Sie an dieser Stelle: eRTR