Antwort: | Ja, in den meisten Fällen müssen Sie die Rechnung trotzdem bezahlen. Nur wenige Betreiber gewähren von selbst einen Aufschub der Fälligkeit, wenn Sie die Rechnung beeinspruchen.
Die Fälligkeit der Rechnung kann aber aufgeschoben werden, wenn Sie sich an die Schlichtungsstelle der RTR-GmbH wenden. Dafür müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: - Sie haben bereits eine schriftliche Beschwerde an Ihren Betreiber geschickt oder bereits die Antwort Ihres Betreibers erhalten und ein Schlichtungsverfahren beantragt
und - Sie müssen das Verfahrensformular vollständig ausgefüllt an uns übermitteln.
Achtung: - Sie müssen die Beschwerde innerhalb von drei Monaten an den Betreiber schicken. Diese Frist beginnt, sobald Sie die Rechnung erhalten haben.
- Der restliche, von Ihnen nicht bestrittene Rechnungsbetrag ist jedenfalls zu bezahlen!
Beachten Sie, dass der Aufschub der Fälligkeit, den Ihnen die Schlichtungsstelle ab dem 1.12.2018 bestätigt, endet bzw. nicht möglich ist, wenn Sie nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Betreibers auf Ihren Einspruch einen Schlichtungsantrag stellen. Weitere Informationen über den Aufschub der Fälligkeit finden Sie in den Verfahrensrichtlinien für das Schlichtungsverfahren. - Ihr Betreiber darf in jedem Fall den Durchschnittsbetrag der letzten drei Rechnungen vor der strittigen Rechnung fällig stellen; diesen Betrag müssen Sie dann bezahlen.
Wenn die strittige Rechnung bereits abgebucht oder bezahlt wurde, können Sie – für die Dauer des Schlichtungsverfahrens – die Rückerstattung des Betrages, der über dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungen liegt, beim Betreiber beantragen. - Wenn im Schlichtungsverfahren festgestellt wird, dass die Rechnung doch korrekt war, kann der Betreiber von Ihnen Verzugszinsen verlangen!
Nähere Informationen zum Aufschub der Fälligkeit sowie das Verfahrensformular finden Sie unter folgendem Link: |