Antwort: | Eine Verkürzung von neu zugewiesenen geografischen Rufnummern ist grundsätzlich gemäß den Regelungen des § 50 Abs 6 KEM-V 2009 möglich (siehe FAQ 91 "Ich hättte gern eine geografische Kurzrufnummer für mein Unternehmen. Welche Möglichkeiten gibt es da?").
Diese Bestimmung findet auf bereits vor dem 01.01.2002 genutzte Rufnummern keine Anwendung (siehe § 126 Abs 4 KEM-V 2009). Daher stellt § 50 Abs 6 KEM-V 2009 keinen Grund dar, diese "alten" Rufnummern zu entziehen. Werden Rufnummern aufgrund der Bestimmungen des § 50 Abs 6 verkürzt genutzt und fallen diese Voraussetzungen weg, so ist auch in diesem Fall die Nutzung weiterhin zulässig, dies aber vom Betreiber der RTR-GmbH anzuzeigen.
Wird aber ein Anschluss, dem eine Kurzrufnummer zugewiesen ist, vom Teilnehmer oder Betreiber gekündigt, so ist eine Wiederanschaltung nur unter den oben erwähnten Voraussetzungen des § 50 Abs 6 KEM-V 2009 möglich.
Entgelte für die Zuteilung bzw. Nutzung von geografischen (Kurz-)Rufnummern werden von der RTR-GmbH nicht eingehoben. Betreibern steht es aber frei, für die Nutzung bzw. Zuweisung von (verkürzten) Rufnummern Entgelte zu verrechnen.
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