Telekom-Control-Kommission – die weisungsfreie Kollegialbehörde
Die Telekom-Control-Kommission (TKK) ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag. Sie ist gemäß § 116 TKG 2003 bei der RTR-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der TKK obliegt der RTR-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die TKK ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitglieds gebunden.
Die Mitglieder der TKK sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Bescheide der TKK können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) angefochten werden. Danach steht den Parteien grundsätzlich der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beziehungsweise Verfassungsgerichtshof (VfGH) offen. Die Telekom-Control-Kommission ist ein Gericht im materiellen Sinn.
Die Aufgaben der TKK werden in § 117 TKG 2003 festgelegt. Demnach sind der TKK folgende Aufgaben zugewiesen:
1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 7, 9, 11, 12a und 13,
1a. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 16a Abs. 4,
2. Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,
2a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 22,
2b. Entscheidungen in Verfahren nach § 24a,
3. Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,
4. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,
5. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,
6. Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung,
ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber
effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von
spezifischen Verpflichtungen gemäß § 36 bis 37a,
7. Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 42, 47, 47a, 47b Abs. 2, 48 und 49 Abs. 3,
7a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50,
8. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß
§§ 26 und 45,
9. Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3
getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,
10. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,
11. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,
12. Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,
13. Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,
13a. Entscheidungen in Verfahren nach § 91a,
14. Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,
15. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127,
16. Entscheidungen gemäß § 130 Abs. 1.
Nähere Angaben über die Organisation sowie die Mitglieder der TKK finden Sie im Kapitel Über uns.