Edikt zur Einleitung des Verfahrens S 23/16 (Margin-Squeeze-Prüfung)

Telekom-Control-Kommission
06. 12. 2016

Edikt über die Einleitung des Verfahrens S 23/16 zur jährlichen Margin-Squeeze Prüfung der Telekom-Control-Kommission

S 23/16-2                                                             

Wien, am 6. Dezember 2016

 

Die Telekom-Control-Kommission hat am 5.12.2016 ein Verfahren zur Überprüfung der Verpflichtungen der A1 Telekom Austria AG hinsichtlich des Abstands zwischen Endkunden- und Vorleistungsentgelten auf den Wertschöpfungsstufen Breitbandvorleistung für die Bereitstellung von Geschäftskundenprodukten und physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen für das Jahr 2015 eingeleitet.

 

1. Beschreibung des Verfahrensgegenstandes (§ 40 Abs 3 Z 1 KOG)

Gemäß den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission vom 16.12.2013 zu M 1.1/12 und M 1.2/12 hat A1 Telekom Austria AG auf den Märkten „Breitbandvorleistungsmarkt für die Bereitstellung von Geschäftskundenprodukten“ und „Physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen“ ihre Preise für die jeweils regulierten, marktgegenständlichen Vorleistungsprodukte in einer Höhe festzusetzen, sodass effiziente Nachfrager dieser Produkte keiner Preis-Kosten-Schere (Margin Squeeze) ausgesetzt sind.

Da A1 Telekom Austria AG im Jahr 2015 Produkte mit reduzierten Entgelten auf der Endkundenebene bei paralleler Reduktion der relevanten Vorleistungsentgelte angeboten hat, erfolgt in diesem Verfahren eine Überprüfung des Abstands zwischen Endkunden- und Vorleistungsentgelten auf den Wertschöpfungsstufen Breitbandvorleistung für die Bereitstellung von Geschäftskundenprodukten und physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen.

 

2. Glaubhaftmachung der Parteistellung (§ 40 KOG)

Personen, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts, das ist bis längstens 17. Jänner 2017, ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft machen, verlieren ihre Stellung als Partei.

Die Glaubhaftmachung ist mit E-Mail an die Adresse msq@rtr.at zu senden.

Ein Betroffener, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig seine Betroffenheit glaubhaft zu machen, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache seine Betroffenheit glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung der Betroffenheit gilt als rechtzeitig eingebracht.

 

3. Einsatz elektronischer Kommunikationswege (§ 40 Abs 3 Z 4 iVm Abs 6 und Abs 7 KOG)

Die Telekom-Control-Kommission wird das gegenständliche Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen führen.  

Zustellungen können über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Dabei wird die Zustellung von Aktenbestandteilen auf der Website der Regulierungsbehörde unter https://www.rtr.at/de/tk/Edikte bekanntgemacht. Die zuzustellenden Aktenbestandteile werden auf dem e-Government-Portal der RTR-GmbH zum Abruf durch die Parteien bereitgestellt (https://egov.rtr.at). Die für den Einstieg in das e-Government-Portal der RTR-GmbH notwendigen Login-Daten (Benutzername und Passwort) wurden bereits im Zuge der Einholung der Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003 übermittelt bzw können auf Anfrage übermittelt werden. Nachdem die Login-Daten unter https://egov.rtr.at eingegeben wurden, kann im Hauptmenü unter „Laufende Verfahren“ das Verfahren ausgewählt und können die zugestellten Aktenbestandteile abgerufen werden. Bei dieser Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Aktenbestandteils als bewirkt (§ 37 Abs 1 ZustG).

Informationen über die Zustellung neuer Aktenbestandteile werden von der Behörde an die Absenderadresse der Glaubhaftmachung der Betroffenheit bzw an von der Partei im Verfahren allenfalls bekannt gegebene andere oder weitere E-Mail-Adressen gesendet.

Zustellungen können auch per E-Mail oder Fax als elektronische Zustelladressen erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine elektronische Zustelladresse für eine Zustellung im Verfahren als angegeben gilt, wenn sie in einem schriftlichen Anbringen – etwa im Briefkopf – angeführt oder der Behörde vom Empfänger zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen sonst bekannt gegeben worden ist (§§ 2 Z 5 iVm 37 Abs 1 ZustG).

Kundmachungen und Zustellungen können im Verfahren auch durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden (§§ 40 Abs 6 KOG iVm 44f AVG).

 

4. Elektronische Akteneinsicht (§ 40 Abs 3 Z 5 iVm Abs 8 KOG)

Die Telekom-Control-Kommission wird den Parteien die Akteneinsicht elektronisch über das e-Government-Portal der RTR-GmbH (https://egov.rtr.at) gewähren.

Für Parteien, die an einer schriftlichen Zurverfügungstellung von Aktenbestandteilen interessiert sind, besteht die Möglichkeit, in den Räumlichkeiten der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, von Montag – Donnerstag 09:00 – 16:00 und Freitag von 09:00 – 13:00, gegen Voranmeldung Akteneinsicht zu nehmen und gegen Kostenersatz Kopien anfertigen zu lassen.

Telekom-Control-Kommission

Die Vorsitzende

 

Dr. Elfriede Solé