Edikt über die Einleitung des Verfahrens

RTR
08. 10. 2012

Edikt über die Einleitung des Verfahrens R 5/12 der Telekom-Control-Kommission

R 5/12-2                       
Wien, am 08.10.2012

Die Telekom-Control-Kommission hat am 08.10.2012 ein Verfahren gemäß
§ 24a Abs 2 TKG 2003, BGBl I Nr 70/2003 idgF eingeleitet.

1. Beschreibung des Verfahrensgegenstandes gemäß § 40 Abs 3 Z 1 KOG

1.1. Feststellungsverfahren gemäß § 24a Abs 2 TKG 2003

Infolge des begründeten Verdachs einer Verletzung von § 118 Abs 1 Z 1-3 und § 117 Abs 3 KEM-V 2009 hat die Telekom-Control-Kommission mit Bescheid gemäß § 24a Abs 1 TKG 2003 vom 08.10.2012, R 4/12, gegenüber 16 Betreibern von Telefondiensten angeordnet, für die Rufnummern (0)900/540311, (0)900/540702, (0)900/540331 und  (0)900/560016 bis zum 08.01.2013 keine Auszahlungen an die Comsys Schweiz GmbH, Bachweg 1d, 6315 Oberägeri, Schweiz, die Comsys Deutschland GmbH, Hansaallee 249, 40549 Düsseldorf, Deutschland, und etwaige andere Nutzer der Rufnummern oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner vorzunehmen.

Nach Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 24a Abs 1 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde gemäß § 24a Abs 2 TKG 2003 mit Bescheid die Verletzung der Verordnungsbestimmung, auf welche sich der Mandatsbescheid bezieht, feststellen. Ein solcher Feststellungsbescheid hat zur Folge, dass der Teilnehmer zur Zahlung eines Entgelts für die Erbringung des Mehrwertdienstes nicht verpflichtet ist. Der Betreiber, in dessen Kommunikationsnetz die Rufnummer betrieben wird, ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Entgelt an den Mehrwertdienstbetreiber oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner zu entrichten.

Da das Feststellungsverfahren nach § 24a Abs 2 TKG 2003 der Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 24a Abs 1 TKG 2003 nachgelagert ist, hat es sich auf denselben Sachverhalt zu beziehen, welcher dem Mandatsbescheid zu Grunde lag.

1.2. Sachverhalt

Dem Mandatsbescheid nach § 24a Abs 1 TKG 2003, R 4/12, lag folgender vorläufig festgestellter Sachverhalt zu Grunde:

Als Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsdienstes ist die A1 Telekom Austria AG Inhaberin einer Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003. Die A1 Telekom Austria AG ist Zuteilungsinhaberin hinsichtlich der oben genannten Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste. Die Rufnummern (0)900/540311, (0)900/540702 und (0)900/560016 werden von der Comsys Schweiz GmbH genutzt, die Rufnummer (0)900/540331 von der Comsys Deutschland GmbH.

Auf der Suche nach einem Kredit stießen zahlreiche Personen auf bezahlte Google-Anzeigen oder andere Inserate, in welchen mit einem "Sofortkredit", einem "Kredit ohne KSV in 2 Minuten" und ähnlichen Slogans geworben wurde. Um einen solchen angeblichen Kredit zu bekommen, muss auf einer Webseite (www.volks-kredit.at, www.powerkredit.at, www.eurocred.at) eine "kostenlose Anfrage" gestellt werden, in welcher neben persönlichen Daten Kreditbetrag und Wunschrate sowie Nettoeinkommen abgefragt werden.

Auf den Webseiten wird ua mit Überschriften wie "der Volkskredit für Alle - auch ohne KSV, Schufa oder ZEK!", "Sofortkredit. Der Volkskredit für Jedermann!", "Volle Power für Ihre Finanzen. Ohne Schufa, KSV oder ZEK" und "Problemlösungen bei finanziellen Schwierigkeiten aller Art" geworben.

Nach Absenden der Anfrage bekamen die Betroffenen ein SMS mit folgendem Inhalt: "Ihre Finanzanfrage wurde bewilligt. Zur Abwicklung bitten wir Sie dringend um Ihren Rückruf." Des Weiteren wurde eine der oben genannten Rufnummern sowie das Entgelt in Euro pro Minute (EUR 3,64) genannt.

Im Glauben, dadurch einen Kredit zu bekommen, riefen die Betroffenen bei der angegebenen Rufnummer für frei kalkulierbare Mehrwertdienste an und wurden während des Telefonates immer wieder hingehalten, weiterverbunden und mussten dazwischen sehr lange (zum Teil 15-20 Minuten) in der Warteschleife verbringen. Während des Gespräches wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass es den Kredit bzw das Geld gäbe. Wenn die Anrufer auflegten oder das Telefonat unterbrochen wurde, wurden sie - zum Teil über mehrere Tage hinweg - per SMS aufgefordert, neuerlich anzurufen. Die betreffenden SMS hatten unter anderem folgenden Inhalt:

"Warum haben Sie aufgelegt? Vorgang konnte nicht fertig bearbeitet werden bitte rufen Sie uns unbedingt zurück"

"Wir bitten um Rückruf da wir noch Angaben von Ihnen benötigen"

"Warum rufen sie nicht an? Sie haben bei uns angefragt. Ihr Antrag liegt noch vor"

"Was sollen wir mit Ihren Unterlagen machen? bitte melden Sie sich umgehendst"

Dadurch wurden die Betroffenen, die immer noch glaubten, auf diesem Weg einen Kredit bzw Geld zu erhalten, dazu animiert, immer wieder bei den im Spruch genannten Rufnummern anzurufen, wodurch Telefonkosten in Höhe von mehreren Hundert Euro entstanden. Zum Teil waren die Betroffenen insgesamt länger in der Warteschleife als im tatsächlichen Gespräch. In mehreren Fällen wurde ihnen versichert, die Zeit in der Warteschleife sei kostenlos, was jedoch nicht der Fall war.

Ein Kredit wurde den Betroffenen am Ende nicht vermittelt, als Ergebnis erhielten sie lediglich einen mit weiteren hohen Kosten verbundenen "Finanzsanierungsvertrag". Wurde auf die SMS nicht reagiert und nicht zurückgerufen, so erhielten die Betroffenen ein E-Mail, in welchem von Ihnen die Zahlung einer Aufwandsgebühr von mindestens EUR 150,00 verlangt wurde.

1.3. Rechtliche Einschätzung

Gemäß § 118 Abs 1 iVm § 117 Abs 1 KEM-V 2009 hat bei Mehrwertdiensten im Bereich 900 der Dienstleister sicherzustellen, dass alle Formen der Bewerbung, derer er sich bedient, folgende Informationen deutlich erkennbar enthalten:

1. die Rufnummer des Dienstes,

2. Angaben über das für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Entgelt gemäß Abs 2 bis 5 sowie eine eindeutige Bezeichnung, dass es sich um Euro handelt,

3. eine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhalts und

4. allenfalls bestehende Einschränkungen hinsichtlich der Erbringung des Dienstes.

Die unter Punkt 1.2. beschriebenen Inserate und Webseiten stellen jedenfalls auch eine Bewerbung des über die oben genannten Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste erbrachten Dienstes dar. Es wird damit zwar nicht ausschließlich der über die Rufnummern erbrachte Dienst beworben, jedoch wird ein wesentlicher Teil des beworbenen Dienstes über die Rufnummern erbracht, zumal die Betroffenen nach Ausfüllen der Online-Anfrage aufgefordert werden, zur Abwicklung eine der oben genannten Rufnummern anzurufen. Die Inserate und die Websites sind daher als Bewerbung des Dienstes im Sinne des § 118 KEM-V 2009 anzusehen.

Aus dem oben dargelegten Sachverhalt ergibt sich in Zusammenhang mit der Bewerbung des Dienstes über die Inserate und Webseiten somit der Verdacht einer Verletzung von § 118 Abs 1 Z 1-3 KEM-V 2009: die Angabe der Rufnummer des Dienstes sowie Angaben über das für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Entgelt fehlen zur Gänze und es wird auch keine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhaltes bereitgestellt, sondern den Teilnehmern durch die Werbeslogans und Überschriften auf den Websites suggeriert, es werde ihnen ein Kredit vermittelt, was jedoch nicht der Fall ist. Auch wenn aus den AGB bzw bei genauer Lektüre der gesamten Homepage erkennbar ist, dass nicht wirklich Kredite, sondern nur eine "Finanzsanierung" vermittelt wird, liegt dennoch ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 118 Abs 1 Z 3 KEM-V 2009 vor: laut den Erläuternden Bemerkungen zu § 118 Abs 1 KEM-V 2009 (vgl EB zu § 118 Abs 1 KEM-V 2009, veröffentlicht auf der Homepage der RTR-GmbH unter http://www.rtr.at/de/tk/kemv2009/EB_zur_KEM-V_2009.pdf) beinhaltet eine korrekte Beschreibung des Dienstes eine kurze und aussagekräftige inhaltliche Beschreibung des Dienstes. Die AGB stellen jedenfalls keine solche Kurzbeschreibung dar, weshalb der Hinweis in den AGB, dass keine Kredite vermittelt werden, nicht ausreicht, um das Erfordernis der korrekten Kurzbeschreibung nach § 118 Abs 1 Z 3 KEM-V 2009 zu erfüllen.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem gegenständlichen Sachverhalt der Verdacht einer Verletzung von § 117 Abs 3 KEM-V 2009:

Gemäß § 117 Abs 3 KEM-V 2009 hat der Dienstleister bei der Erbringung von Mehrwertdiensten darauf zu achten, dass der Dienst, unter Berücksichtigung des Inhaltes desselben, zeitnahe erbracht wird und dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft in transparenter Weise entsprochen wird. In den Erläuternden Bemerkungen (vgl EB zu § 117 Abs 3 KEM-V 2009, veröffentlicht auf der Homepage der RTR-GmbH unter http://www.rtr.at/de/tk/KEMV2009Novelle03/EB_zur_3._Novelle_KEM-V_2009.pdf) wird dazu ausgeführt, dass durch diese Bestimmung unter anderem Fälle erfasst sein sollen, bei denen eine Diensteerbringung ohne eine sachliche Rechtfertigung in die Länge gezogen wird. Ebenso soll dadurch klar gestellt werden, dass der Kunde in eindeutiger Art und Weise über den Inhalt des Rechtsgeschäftes informiert sein muss und die Diensteerbringung diesem angemessen zu erfolgen hat.

Aus dem unter Punkt 1.2 dargelegten Sachverhalt ergibt sich der Verdacht einer Verletzung von § 117 Abs 3 KEM-V 2009, weil die Diensteerbringung durch wiederholtes Weiterleiten und lange Zeiten in der Warteschleife in unsachlicher Weise in die Länge gezogen wird und darüber hinaus in intransparenter Weise erfolgt: den Anrufern wird suggeriert, dass sie einen Kredit bekommen werden, was jedoch nicht der Fall ist, und sie werden durch wiederholte SMS dazu animiert, zur Abwicklung ihrer vermeintlich bewilligten Kreditanfrage immer wieder bei den oben genannten Mehrwertnummern anzurufen. Diese Vorgangsweise ist nicht als transparente und zeitnahe Erbringung des Dienstes im Sinne des § 117 Abs 3 KEM-V 2009 anzusehen.

Die Telekom-Control-Kommission hat daher nunmehr im Hinblick auf den geschilderten Sachverhalt und den Mandatsbescheid vom 08.10.2012, R 4/12, ein Feststellungsverfahren nach § 24a Abs 2 TKG 2003 eingeleitet.

2. Glaubhaftmachung der Parteistellung gemäß § 40 KOG

Personen, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts, das ist bis längstens 21.11.2012, ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft machen, verlieren ihre Stellung als Partei.

Die Glaubhaftmachung ist mit E-Mail an die Adresse "aufsicht@rtr.at" zu senden. Ersatzweise kann eine Glaubhaftmachung auch postalisch an die RTR-GmbH als Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission, Mariahilfer Straße 77 - 79, 1060 Wien, erfolgen.

Ein Betroffener, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig seine Betroffenheit glaubhaft zu machen, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache seine Betroffenheit glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung der Betroffenheit gilt als rechtzeitig eingebracht.

3. Einsatz elektronischer Kommunikationswege gemäß § 40 Abs 3 Z 4 iVm Abs 6 und Abs 7 KOG

Die Telekom-Control-Kommission wird das gegenständliche Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen führen.

Zustellungen können über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Dabei wird die Zustellung von Aktenbestandteilen auf der Website der Regulierungsbehörde unter http://www.rtr.at/de/tk/Bekanntmachungen bekanntgemacht. Die zuzustellenden Aktenbestandteile werden auf dem e-Government-Portal der RTR-GmbH zum Abruf durch die Parteien bereitgestellt (https://egov.rtr.at). Die für den Einstieg in das e-Government-Portal der RTR-GmbH notwendigen Login-Daten (Benutzername und Passwort) wurden bereits im Zuge der Einholung der Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003 übermittelt bzw können auf Anfrage übermittelt werden. Nachdem die Login-Daten unter https://egov.rtr.at eingegeben wurden, kann im Hauptmenü unter "Laufende Verfahren" das Verfahren ausgewählt und können die zugestellten Aktenbestandteile abgerufen werden. Bei dieser Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung gemäß § 37 Abs 1 ZustG am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Aktenbestandteils als bewirkt.

Sofern der RTR-GmbH eine E-Mail-Adresse einer Partei auf Grund der Allgemeingenehmigung vorliegt oder im Verfahren bekannt gegeben wird, werden Informationen über die Zustellung neuer Aktenbestandteile zusätzlich auch an diese E-Mail-Adresse übermittelt. Es steht allen Parteien frei, an die E-Mail-Adresse "aufsicht@rtr.at" andere oder weitere E-Mail-Adressen bekannt zu geben, an welche die genannten Informationen übermittelt werden sollen.

Zustellungen können auch per E-Mail oder Fax als elektronische Zustelladressen erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine elektronische Zustelladresse iSd §§ 2 Z 5 iVm 37 Abs 1 ZustG für eine Zustellung im Verfahren als angegeben gilt, wenn sie in einem schriftlichen Anbringen - etwa im Briefkopf - angeführt oder der Behörde vom Empfänger zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen sonst bekanntgegeben worden ist.

Gemäß § 40 Abs 6 KOG können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren auch durch Edikt iSd § 44f AVG auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden.

4. Elektronische Akteneinsicht gemäß § 40 Abs 3 Z 5 KOG

Die Telekom-Control-Kommission wird den Parteien gemäß § 40 Abs 3 Z 5 KOG die Akteneinsicht elektronisch über das e-Government-Portal der RTR-GmbH (https://egov.rtr.at) gewähren.

Für Parteien, die an einer schriftlichen Zurverfügungstellung von Aktenbestandteilen interessiert sind, besteht die Möglichkeit, in den Räumlichkeiten der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, von Montag - Donnerstag 09:00 - 16:00 und Freitag von 09:00 - 13:00, gegen Voranmeldung Akteneinsicht zu nehmen und gegen Kostenersatz Kopien anfertigen zu lassen.


Telekom-Control-Kommission

Die Vorsitzende


Dr. Elfriede Solé