Zuständigkeit für Frequenzen

Grundsätzlich ist für die Zuteilung von Frequenzen für Kommunikationsdienste die Fernmeldebehörde zuständig. Für einzelne Frequenzbereiche kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und  allerdings per Verordnung festlegen, dass die Zuteilung "zahlenmäßig zu beschränken" ist. Wird eine derartige Festlegung getroffen, ist in weiterer Folge die Regulierungsbehörde (Telekom-Control-Kommission) für die Zuteilung dieser Frequenzen zuständig.

Folgende Frequenzbereiche wurden in der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013, BGBl. II 63/2014 idF BGBl II 390/2016) für zahlenmäßig beschränkt (knapp) erklärt, die Zuständigkeit für die Vergabe dieser Frequenzbereiche liegt daher bei der Telekom-Control-Kommission:

  • 451,300-455,740 MHz/461,300-465,740 MHz (450 MHz Band) Mobilfunk (MBWA)
  • 703-733/758-788 MHz (700 MHz Band) Terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können
  • 791-821/832-862 MHz (800 MHz Band) Terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können
  • 880-915/925-960 MHz (900 MHz Band) Terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste erbringen können
  • 1427-1518 MHz (1500 MHz Band inkl. Erweiterungsbänder) Terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste erbringen können
  • 1710-1785/1805-1880 MHz (1800 MHz Band) Terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste erbringen können
  • 1920-1980/2110-2170 (2100 MHz Band) Terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können
  • 2500-2690 MHz (2500 MHz Band) Terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können
  • 3410-3600 MHz Terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können
  • 3600-3800 MHz Terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können

Das Frequenzvergabeverfahren für jene Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde (Telekom-Control-Kommission) vergeben werden, ist in § 55 TKG 2003 geregelt.

Gemäß § 55 Abs 1 TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 TKG 2003 erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt.

Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie technologie- und diensteneutral zu erfolgen. Die Telekom-Control-Kommission hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn ein Bedarf von Amts wegen festgestellt wurde oder ein Antrag vorliegt, und die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen.

Nach Zustimmung durch die Bundestministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen, wobei die Ausschreibungsdauer zumindest zwei Monate zu betragen hat.

Die Frequenzzuteilung hat  - nach Durchführung eines Auktionsverfahrens - an jene(n) Antragsteller zu erfolgen, der (die) die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet.

Frequenzhandel

Frequenzinhaber haben die Möglichkeit der Überlassung von Frequenzen. Das TKG 2003 sieht vor, dass Unternehmen, die Frequenznutzungsrechte innehaben, diese Nutzungsrechte unter bestimmten Umständen anderen Unternehmen überlassen können. Die Überlassung bedarf jedoch der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.

Die Regulierungsbehörde hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung der Frequenznutzungsrechte zu veröffentlichen.

Bei der Entscheidung sind einerseits die technischen Auswirkungen und andererseits die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu beurteilen.

Die Regulierungsbehörde kann bereits in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass die in diesem Verfahren zur Vergabe gelangenden Frequenzen anderen Unternehmen überlassen werden können. Die Überlassung ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Nutzungsrechte unverändert bleiben.

Änderung der Frequenzzuteilung

Auf Grundlage des § 57 Abs 4 TKG 2003 besteht für den Frequenzinhaber auch die Möglichkeit, eine Änderung der Frequenzzuteilung zu beantragen. Bei einer derartigen Entscheidung hat die Regulierungsbehörde insbesondere die technische Entwicklung und die Auswirkung auf den Wettbewerb zu berücksichtigen.

Europäische Frequenzentscheidungen

Siehe Übersicht der Europäischen Kommission (in Englisch).

Berichte Radio Spectrum Policy Group (RSPG)

Siehe Übersicht RSPG (in Englisch).