FAQ - Konsumentenschutz

Welche Rufnummern dürfen für Kunden-Hotlines verwendet werden?

Unternehmen dürfen nach § 6b KSchG von Kunden, mit denen sie in einem Vertragsverhältnis stehen, kein Entgelt für die Kontaktaufnahme verlangen. Das betrifft allerdings nur Anfragen von Verbrauchern, die im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertragsverhältnis stehen.

Für die Verwendung von bestimmten Rufnummern für Kunden-Hotlines gilt daher aus Sicht der RTR Folgendes:

  • Rufnummern aus dem Bereich (0)800, mobile und geografische Rufnummern, private Netze (0)5 und die standortunabhängigen Rufnummern im Bereich (0)720 dürfen für Kunden-Hotlines verwendet werden.
  • Rufnummern aus den Bereichen (0)810, (0)820 und (0)9xx dürfen nicht für Kunden-Hotlines verwendet werden.

Die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen, die nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis steht, ist von den Regelungen des § 6b KSchG nicht umfasst.

Informationen zu Rufnummernbereichen finden Sie auf der folgenden Seite: