FAQ - Konsumentenschutz
Frage: | Muss das Kundenservice eines Betreibers mittels E-Mail erreichbar sein? |
Antwort: | Einige Betreiber schränken die Erreichbarkeit per E-Mail deutlich ein. Das Kundenservice soll oft über andere Kanäle wie Webformulare, Chats oder Messengerdienste (z.B. Whatsapp) abgewickelt werden. Nach derzeitiger Rechtslage ist kein Unternehmen verpflichtet, für das allgemeine Kundenservice eine E-Mail-Adresse anzubieten, auch wenn das in vielen Fällen für die Kunden komfortabler wäre. Grundsätzlich ist man daher auf die Kontaktmöglichkeiten angewiesen, die ein Betreiber anbietet. Wenn Ihnen ein Kundenservice mittels E-Mail wichtig ist, sollten Sie schon bei der Produktwahl auf dieses Kriterium achten. Allerdings kann ein Betreiber die Erreichbarkeit mittels E-Mail nicht gänzlich ausschließen. Im Impressum ihrer Websites haben Betreiber nämlich eine E-Mail-Adresse anzugeben. Anfragen über die Impressums-E-Mail-Adresse müssen jedenfalls dann bearbeitet werden, wenn diese rechtserheblich sind (z.B. Kündigungen). Allerdings ist über die für das Kundenservice gewidmeten Kontaktmöglichkeiten oft ein schnelleres Service gewährleistet. |