Edikt über die Einleitung des Verfahrens

RTR
04. 06. 2012

Edikt über die Einleitung des Verfahrens R 2/12 der Telekom-Control-Kommission

 

R 2/12-15
Wien, am 04.06.2012

Die Telekom-Control-Kommission hat am 04.06.2012 ein Verfahren gemäß
§ 24a Abs 2 TKG 2003, BGBl I Nr 70/2003 idgF eingeleitet.

1. Beschreibung des Verfahrensgegenstandes gemäß § 40 Abs 3 Z 1 KOG

1.1. Feststellungsverfahren gem § 24a Abs 2 TKG 2003

Infolge des begründeten Verdachs einer Verletzung von § 118 Abs 1 Z 3 KEM-V 2009 hat die Telekom-Control-Kommission mit Bescheid gemäß § 24a Abs 1 TKG 2003 vom 11.05.2012, R 1/12, gegenüber 16 Betreibern von Telefondiensten angeordnet, für die Rufnummern (0)900/540517, (0)900/540575 und (0)900/540573 bis zum 11.08.2012 keine Auszahlungen an die DieBu GmbH, Rheinaustrasse 3, 7320 Sargans, Schweiz, und etwaige andere Nutzer der Rufnummern oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner vorzunehmen.

Nach Erlassung eines Mandatsbescheides gem § 24a Abs 1 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde gem § 24a Abs 2 TKG 2003 mit Bescheid die Verletzung der Verordnungsbestimmung, auf welche sich der Mandatsbescheid bezieht, feststellen. Ein solcher Feststellungsbescheid hat zur Folge, dass der Teilnehmer zur Zahlung eines Entgelts für die Erbringung des Mehrwertdienstes nicht verpflichtet ist. Der Betreiber, in dessen Kommunikationsnetz die Rufnummer betrieben wird, ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Entgelt an den Mehrwertdienstbetreiber oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner zu entrichten.

Da das Feststellungsverfahren nach § 24a Abs 2 TKG 2003 der Erlassung eines Mandatsbescheides gem § 24a Abs 1 TKG 2003 nachgelagert ist, hat es sich auf denselben Sachverhalt zu beziehen, welcher dem Mandatsbescheid zu Grunde lag.

1.2. Sachverhalt

Dem Mandatsbescheid nach § 24a Abs 1 TKG 2003, R 1/12, lag folgender vorläufig festgestellter Sachverhalt zu Grunde:

Als Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsdienstes ist IN-telegence GmbH Inhaberin einer Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003. IN-telegence GmbH ist Zuteilungsinhaberin hinsichtlich der oben genannten Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste. Die gegenständlichen Rufnummern wurden von der Colt Technologie Services GmbH zur IN-telegence GmbH portiert und werden von der DieBu GmbH genutzt.

Nutzer öffentlicher Telefondienste in Österreich (in weiterer Folge Teilnehmer genannt) wurden angerufen und zu einem Rückruf auf die oben genannten Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste verleitet, wobei sich die Vorgangsweise wie folgt darstellt:

Der Teilnehmer bekommt einen Anruf, wobei hinsichtlich der Identität des Anrufers u.a. die Bezeichnungen "Lotto49" und "Datenschutzlinie" genannt werden, und es wird ihm mitgeteilt, er habe einen Vertrag abgeschlossen und müsse bei einer der oben genannten Rufnummern anrufen, um diesen zu kündigen und seine Daten löschen zu lassen. Ein solcher Vertrag existiert jedoch nicht.

Als Rufnummer des Anrufers (Calling Line Identification - CLI) wird eine mobile Rufnummer aus dem Bereich (0)676 übermittelt. Bei Rückruf auf diese Nummer gelangt der Anrufer auf ein Tonband, wo mitgeteilt wird, dass die Rufnummer nicht vergeben sei.

Werden die oben genannten Rufnummern angerufen, um den angeblichen Vertrag zu kündigen und die Daten löschen zu lassen, wird dem Nutzer mitgeteilt, er könne die Kündigung nun vornehmen lassen. Bis zur Beendigung der vermeintlichen Kündigung dauert es etwa 15 Minuten. Das zu verrechnende Entgelt beträgt EUR 3,64 pro Minute, das sind bei einer Gesprächsdauer von 15 Minuten EUR 54,60.

Zwei Beschwerdeführerinnen haben übereinstimmend die oben dargelegte Vorgangsweise hinsichtlich der Rufnummern 0900/540517 und 0900/540575 geschildert und legten dar, dass sie die behaupteten Verträge nie abgeschlossen hätten. Auch im Zuge der drei von Mitarbeitern der RTR-GmbH durchgeführten Testanrufe wurden die angeblich existierenden Verträge vom Gesprächspartner hinter der jeweiligen Rufnummer bestätigt. In einem Fall wurde unter einem Pseudonym und mit falscher Kundennummer angerufen, dennoch wurde mitgeteilt, man hätte den zugehörigen Akt gefunden und werde eine Kündigung des Vertrages sowie die Löschung sämtlicher Daten in die Wege leiten. Dieser Vorgang nahm jedoch insgesamt 15 bis 20 Minuten in Anspruch, wobei die Anruferin immer wieder hingehalten wurde und warten musste. Bei den anderen beiden Testanrufen legten die Anrufer nach kurzer Zeit wieder auf und wurden daraufhin umgehend von Rufnummern aus dem Bereich (0)676 angerufen. Bei Rückruf auf diese Rufnummern gelangten die Anrufer auf ein Tonband, über das mitgeteilt wurde, dass die jeweilige Rufnummer nicht vergeben sei.

Nach Rückfrage bei den Fernmeldebüros, ob diesen ähnliche Beschwerdefälle zu den Rufnummern (0)900/540517 und (0)900/540575 vorliegen würden, wurde von einem Mitarbeiter des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestätigt, dass zur Rufnummer (0)900/540575 sowie zur Rufnummer (0)900/540573 entsprechende Anzeigen vorliegen würden, wobei letztere an die Staatsanwaltschaft Wien weitergeleitet wurde. Die Rufnummer (0)900/540573 ist demselben Nutzer (DieBu GmbH) zugewiesen wie die anderen beiden Rufnummern. Auch von einer Mitarbeiterin des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten wurde das Vorliegen einer Anzeige betreffend die Rufnummer (0)900540517 bekanntgegeben.

1.3. Rechtliche Einschätzung

Gemäß § 118 Abs 1 Z 3 iVm § 117 Abs 1 KEM-V 2009 hat bei Mehrwertdiensten im Bereich 900 der Dienstleister sicherzustellen, dass alle Formen der Bewerbung, derer er sich bedient, eine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhalts deutlich erkennbar enthalten.

Aus dem oben dargelegten Sachverhalt ergibt sich der Verdacht einer Verletzung von § 118 Abs 1 Z 3 KEM-V 2009, zumal im Zuge der Bewerbung des Mehrwertdienstes keine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhaltes bereitgestellt sondern den Teilnehmern vielmehr die Notwendigkeit vorgetäuscht wurde, einen Vertrag zu kündigen, den sie nie abgeschlossen hatten, um angebliche Kosten zu vermeiden. Die Betroffenen wurden somit bewusst durch falsche Informationen in die Irre geführt, um sie zu Anrufen auf die im Spruch genannten Rufnummern zu verleiten. Die Vorspiegelung falscher Tatsachen kann aber keinesfalls eine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhaltes darstellen.

Die Telekom-Control-Kommission hat daher nunmehr im Hinblick auf den geschilderten Sachverhalt und den Mandatsbescheid vom 11.05.2012, R 1/12, ein Feststellungsverfahren nach § 24a Abs 2 TKG 2003 eingeleitet.

2. Glaubhaftmachung der Parteistellung gemäß § 40 KOG

Personen, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts, das ist bis längstens 18.07.2012, ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft machen, verlieren ihre Stellung als Partei.

Die Glaubhaftmachung ist mit E-Mail an die Adresse "aufsicht@rtr.at" zu senden. Ersatzweise kann eine Glaubhaftmachung auch postalisch an die RTR-GmbH als Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission, Mariahilfer Straße 77 - 79, 1060 Wien, erfolgen.

Ein Betroffener, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig seine Betroffenheit glaubhaft zu machen, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache seine Betroffenheit glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung der Betroffenheit gilt als rechtzeitig eingebracht.

3. Einsatz elektronischer Kommunikationswege gemäß § 40 Abs 3 Z 4 iVm Abs 6 und Abs 7 KOG

Die Telekom-Control-Kommission wird das gegenständliche Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen führen.

Zustellungen können über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Dabei wird die Zustellung von Aktenbestandteilen auf der Website der Regulierungsbehörde unter http://www.rtr.at/de/tk/Bekanntmachungen bekanntgemacht. Die zuzustellenden Aktenbestandteile werden auf dem e-Government-Portal der RTR-GmbH zum Abruf durch die Parteien bereitgestellt (https://egov.rtr.at). Die für den Einstieg in das e-Government-Portal der RTR-GmbH notwendigen Login-Daten (Benutzername und Passwort) wurden bereits im Zuge der Einholung der Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003 übermittelt bzw können auf Anfrage übermittelt werden. Nachdem die Login-Daten unter https://egov.rtr.at eingegeben wurden, kann im Hauptmenü unter "Laufende Verfahren" das Verfahren ausgewählt und können die zugestellten Aktenbestandteile abgerufen werden. Bei dieser Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung gemäß § 37 Abs 1 ZustG am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Aktenbestandteils als bewirkt.

Sofern der RTR-GmbH eine E-Mail-Adresse einer Partei auf Grund der Allgemeingenehmigung vorliegt oder im Verfahren bekannt gegeben wird, werden Informationen über die Zustellung neuer Aktenbestandteile zusätzlich auch an diese E-Mail-Adresse übermittelt. Es steht allen Parteien frei, an die E-Mail-Adresse "aufsicht@rtr.at" andere oder weitere E-Mail-Adressen bekannt zu geben, an welche die genannten Informationen übermittelt werden sollen.

Zustellungen können auch per E-Mail oder Fax als elektronische Zustelladressen erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine elektronische Zustelladresse iSd §§ 2 Z 5 iVm 37 Abs 1 ZustG für eine Zustellung im Verfahren als angegeben gilt, wenn sie in einem schriftlichen Anbringen - etwa im Briefkopf - angeführt oder der Behörde vom Empfänger zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen sonst bekanntgegeben worden ist.

Gemäß § 40 Abs 6 KOG können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren auch durch Edikt iSd § 44f AVG auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden.

4. Elektronische Akteneinsicht gemäß § 40 Abs 3 Z 5 KOG

Die Telekom-Control-Kommission wird den Parteien gemäß § 40 Abs 3 Z 5 KOG die Akteneinsicht elektronisch über das e-Government-Portal der RTR-GmbH (https://egov.rtr.at) gewähren.

Für Parteien, die an einer schriftlichen Zurverfügungstellung von Aktenbestandteilen interessiert sind, besteht die Möglichkeit, in den Räumlichkeiten der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, von Montag - Donnerstag 09:00 - 16:00 und Freitag von 09:00 - 13:00, gegen Voranmeldung Akteneinsicht zu nehmen und gegen Kostenersatz Kopien anfertigen zu lassen.


Telekom-Control-Kommission
Die Vorsitzende


Dr. Elfriede Solé