Edikt über die Einleitung des Verfahrens

RTR
10. 12. 2014

Edikt über die Einleitung des Verfahrens M 1/14 der Telekom-Control-Kommission

M 1/14-2                                                                 Wien, am 10.12.2014

Die Telekom-Control-Kommission hat am 09.12.2014 ein Verfahren gemäß § 36 Abs 1 TKG 2003, BGBl I Nr 70/2003 idgF eingeleitet.

1. Beschreibung des Verfahrensgegenstandes gemäß § 40 Abs 3 Z 1 KOG

Seit 1.12.2014 bietet UPC Austria Services GmbH Mobilfunkprodukte an. Nach dem Kenntnisstand der Telekom-Control-Kommission erbringt UPC Austria Services GmbH ihre Mobildienste als „Mobile Virtual Network Operator“, dabei wird die Leistung der Mobil-Terminierung von UPC Austria Services GmbH erbracht.

Dieses Verfahren dient der möglichen Feststellung eines Marktes für Mobil-Terminierung der UPC Austria Services GmbH (sowie allfälliger weiterer neueintretender Mobilbetreiber) sowie der Feststellung, ob auf diesem bzw diesen jeweils ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.

Die Telekom-Control-Kommission hat dazu einen Gutachtensauftrag an Amtssachverständige der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) erteilt.

2. Glaubhaftmachung der Parteistellung gemäß § 40 KOG

Personen, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts, das ist bis längstens 21.01.2015, ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft machen, verlieren ihre Stellung als Partei.

Die Glaubhaftmachung ist mit E-Mail an die Adresse marktanalyse@rtr.at zu senden. Ersatzweise kann eine Glaubhaftmachung auch postalisch an die RTR-GmbH als Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission, Mariahilfer Straße 77 – 79, 1060 Wien, erfolgen.

Ein Betroffener, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig seine Betroffenheit glaubhaft zu machen, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache seine Betroffenheit glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung der Betroffenheit gilt als rechtzeitig eingebracht.

3. Einsatz elektronischer Kommunikationswege gemäß § 40 Abs 3 Z 4 iVm Abs 6 und Abs 7 KOG

Die Telekom-Control-Kommission wird das gegenständliche Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen führen. 

Zustellungen können über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Dabei wird die Zustellung von Aktenbestandteilen auf der Website der Regulierungsbehörde unter http://www.rtr.at/de/tk/Bekanntmachungen bekanntgemacht. Die zuzustellenden Aktenbestandteile werden auf dem e-Government-Portal der RTR-GmbH zum Abruf durch die Parteien bereitgestellt (https://egov.rtr.at). Die für den Einstieg in das e-Government-Portal der RTR-GmbH notwendigen Login-Daten (Benutzername und Passwort) wurden bereits im Zuge der Einholung der Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003 übermittelt bzw können auf Anfrage übermittelt werden. Nachdem die Login-Daten unter https://egov.rtr.at eingegeben wurden, kann im Hauptmenü unter „Laufende Verfahren“ das Verfahren ausgewählt und können die zugestellten Aktenbestandteile abgerufen werden. Bei dieser Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung gemäß § 37 Abs 1 ZustG am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Aktenbestandteils als bewirkt.

Sofern der RTR-GmbH eine E-Mail-Adresse einer Partei auf Grund der Allgemeingenehmigung vorliegt oder im Verfahren bekannt gegeben wird, werden Informationen über die Zustellung neuer Aktenbestandteile zusätzlich auch an diese E-Mail-Adresse übermittelt. Es steht allen Parteien frei, an die E-Mail-Adresse „marktanalyse@rtr.at“ andere oder weitere E-Mail-Adressen bekannt zu geben, an welche die genannten Informationen übermittelt werden sollen.

Zustellungen können auch per E-Mail oder Fax als elektronische Zustelladressen erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine elektronische Zustelladresse iSd §§ 2 Z 5 iVm 37 Abs 1 ZustG für eine Zustellung im Verfahren als angegeben gilt, wenn sie in einem schriftlichen Anbringen – etwa im Briefkopf – angeführt oder der Behörde vom Empfänger zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen sonst bekanntgegeben worden ist.

Gemäß § 40 Abs 6 KOG können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren auch durch Edikt iSd § 44f AVG auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden.

4. Elektronische Akteneinsicht gemäß § 40 Abs 3 Z 5 iVm Abs 8 KOG

Die Telekom-Control-Kommission wird den Parteien gemäß § 40 Abs 3 Z 5 KOG die Akteneinsicht elektronisch über das e-Government-Portal der RTR-GmbH (https://egov.rtr.at) gewähren.

Für Parteien, die an einer schriftlichen Zurverfügungstellung von Aktenbestandteilen interessiert sind, besteht die Möglichkeit, in den Räumlichkeiten der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, von Montag – Donnerstag 09:00 – 16:00 und Freitag von 09:00 – 13:00, gegen Voranmeldung Akteneinsicht zu nehmen und gegen Kostenersatz Kopien anfertigen zu lassen.


Telekom-Control-Kommission


Die Vorsitzende



Dr. Elfriede Solé