Öffentliche Bekanntmachung der Telekom-Control-Kommission zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (M 1/10)
Autor: | TKK |
Datum: | 25. 03. 2010 |
M 1/10
Wien, am 23.03.2010
Die Telekom-Control-Kommission teilt mit:
In einem derzeit von der Telekom-Control-Kommission gemäß § 37 TKG 2003 geführten Verfahren zur Klärung der Frage, ob auf dem Markt
„Breitbandiger Zugang auf Vorleistungsebene für den Anschluss von Nichtprivatkunden“
gemäß § 1 Z 11 Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb herrscht sowie ob und gegebenenfalls welche konkreten spezifischen Verpflichtungen aus wirtschaftlicher Sicht geeignet wären, den Wettbewerbsproblemen auf dem jeweiligen Markt zu begegnen, wird eine mündliche Verhandlung anberaumt:
Datum: Montag, 17.05.2010, ab 14:15 Uhr
Ort: Räumlichkeiten der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, 3. Stock
Wenn Sie Interesse an einer Teilnahme an dieser Verhandlung haben, kommen Sie bitte persönlich an den angeführten Ort oder entsenden Sie an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten erscheinen. Zur notwendigen Feststellung Ihrer Identität bzw. Ihrer Parteistellung ist ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich. Um den pünktlichen Beginn der Verhandlung zu gewährleisten, ersuchen wir Sie, bereits eine halbe Stunde vor Beginn am angeführten Ort zu erscheinen.
Wir weisen darauf hin, dass aus organisatorischen Gründen die Teilnahme von maximal zwei Vertretern Ihres Unternehmens möglich ist.
Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,
wenn Sie sich durch Funktionäre von Organisationen, die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen.
Bitte bringen Sie daher zur Verhandlung diese Verständigung, einen amtlichen Lichtbildausweis sowie gegebenenfalls eine schriftliche Vollmachtsurkunde mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 10 Abs 4 AVG merken wir an, dass von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen werden kann, wenn es sich unter anderem um die Vertretung durch Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Wir weisen darauf hin, dass die Anberaumung der Verhandlung ebenfalls durch Anschlag in den Magistratischen Bezirksämtern der Gemeinde Wien und durch Veröffentlichung auf der Homepage der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH unter http://www.rtr.at kundgemacht wird.
Der Telekom-Control-Kommission bekannte Parteien werden von der Anberaumung der mündlichen Verhandlungen auch persönlich verständigt.
Als Partei beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung oder während der Verhandlung ein erstmaliges sachliches Vorbringen erstatten, Ihre Parteistellung in diesem Verfahren verlieren (Präklusion).
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Vorbringen zu erstatten, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erstattung von Vorbringen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Vorbringen erstatten. Dieses Vorbringen gilt dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Telekom-Control-Kommission
i. A. Dr. Daniel Röthler
Stv. Leiter Recht, RTR-GmbH