Bescheid der TKK vom 25.09.2000
Behörde: | TKK |
Datum: | 25. 09. 2000 |
Kategorie: | Frequenzen |
Unterkategorie: | Sprachtelefonie - Mobilnetz |
Partei(en): | max.mobil Telekommunikation Service GmbH |
GZ: | K 14/00-15 |
Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dkfm. Dr. Oskar Grünwald und Univ. Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere Mitglieder über den Antrag der max.mobil Telekommunikation Service GmbH, Kelsenstraße 5-7, 1030 Wien, vom 7.4.2000 auf “Aufhebung der im Bescheid K 41/98-46 vorgenommenen gebietsmäßigen Beschränkung” in ihrer Sitzung am 25. September 2000 einstimmig beschlossen:
I. Spruch
1. Der max.mobil Telekommunikation Service GmbH wird in Erweiterung der Konzession vom 25. Jänner 1996, GZ des BMWVK 101749/IV-JD/96, in der Fassung des Bescheides vom 23. Juli 1997, GZ BMWV 101008/IV-JD/97 und des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 25. August 1999, GZ K 41/98-46, gemäß § 125 Abs 3 iVm § 111 Z 1 und 9 TKG ein zusätzliches Frequenzspektrum aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich im Ausmaß von 2 x 5 MHz (24 DCS-1800 Kanäle) zur Erbringung des digitalen zellularen Mobilfunkdienstes (GSM 1800) für jene Gebiete zugewiesen, die von der Zuteilung im Verfahren K 41/98 nicht umfasst waren, sodass max.mobil Telekommunikation Service GmbH zur bundesweiten Nutzung der entsprechenden Frequenzen berechtigt ist. Es werden 24 DCS 1800-Kanäle, und zwar die Kanäle 701-712 (1748,0/1843,0 bis 1750,2/1845,2 MHz), 675-680 (1742,8/1837,8 bis 1743,8/1838,8 MHz) und 745-750 (1756,8/1851,8 bis 1757,8/1852,8 MHz) zugewiesen. Die Frequenzzuweisung erfolgt befristet für die Dauer des aufrechten Bestandes der Konzession.
2. Die Nutzungsbedingungen in den Grenzgebieten für die Kanäle 701-712, 675-680, 745-750 ergeben sich aus Punkt 5.2 der in Anlage 1 angeschlossenen CEPT-Empfehlung T/R 22-07 (Nicht-Vorzugsfrequenzen) sowie für die Kanäle 675-680 und 745-750 aus Punkt 5.1 der CEPT-Empfehlung T/R 22-07 (Vorzugsfrequenzen).
Gegenüber der tschechischen Republik können Störungen durch den Betrieb von Richtfunkstrecken nicht ausgeschlossen werden. Auf Grund von Koordinierungsergebnissen muss mit Nutzungseinschränkungen gerechnet werden. Gegenüber Italien ist Einzelkoordinierung erforderlich.