Bekanntmachung einer Zustellung (ON 2-4)
Datum: | 01. 08. 2012 |
Bekanntmachung von Zustellungen
im Verfahren M 1.8/12 der Telekom-Control-Kommission
Gemäß §§ 40 Abs 7 KOG iVm 37 ZustG wird die Zustellung folgender Aktenbestandteile
- ON 2 - Schreiben der RTR-GmbH vom 31.07.2012 über die getrennte Weiterführung des Verfahrens M 1.8/12
- ON 3 - Gutachten der Amtssachverständigen vom März 2012 "Grundlagen und Ausgangspunkt der Marktabgrenzung"
- ON 4 - Gutachten der Amtssachverständigen vom Juli 2012 betreffend die Märkte für "Terminierung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten"
- ON 4a- Beilage 1 zu ON 4, BU-Modell Festnetz Inputparameterliste
- ON 4b- Beilage 2 zu ON 4, BU-Modell Festnetz Modellbeschreibung
- ON 4c - Beilage 3 zu ON 4, WIK, Zusammenfassung Modellbeschreibung
- ON 4d - Beilage 4 zu ON 4, Anhang WACC-Kalkulation
an die Parteien des Verfahrens M 1.8/12 über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde bekanntgemacht.
Die Aktenbestandteile werden seit 1.08.2012 auf dem e-Government-Portal (https://egov.rtr.at) der RTR-GmbH als Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission zum Abruf durch die Parteien des Verfahrens bereitgehalten.
Gemäß § 37 Abs 1 ZustG gilt die Zustellung am dritten Werktag nach diesem erstmaligen Bereithalten der Aktenbestandteile, das ist mit Ablauf des 6.08.2012, als bewirkt.
Gemäß § 45 Abs 3 AVG haben die Parteien des Verfahrens M 1.8/12 bis längstens 27.09.2012 (einlangend bei der Behörde) die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gutachten ON 3 und ON 4 (samt Beilagen).
Telekom-Control-Kommission
Die Vorsitzende
Dr. Elfriede Solé
Wien, am 1.08.2012
Hinweis:
Die für den Einstieg in das e-Government-Portal der RTR-GmbH notwendigen Login-Daten (Benutzername und Passwort) wurden entweder im Zuge der Einholung der Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003 oder im Verfahren M 1/12 an die Parteien übermittelt. Nachdem die Login-Daten unter https://egov.rtr.at eingegeben wurden, kann im Hauptmenü unter "Laufende Verfahren" das Verfahren M 1.8/12 ausgewählt und der zugestellte Aktenbestandteil abgerufen werden.