Stellungnahme der Telekom-Control-Kommission zu Anregungen auf Antragstellung an das Kartellgericht auf Abschöpfung der Bereicherung nach § 111 TKG 2003
Autor: | Telekom-Control-Kommission |
Datum: | 03. 09. 2012 |
§ 111 TKG 2003 ermächtigt die Telekom-Control-Kommission an das Kartellgericht einen Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung zu stellen. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist die Feststellung einer Verletzung einer Bestimmung des TKG 2003, einer Verordnung, die auf Basis des TKG 2003 erlassen worden ist, oder eines Bescheides, der auf Basis des TKG 2003 erlassen wurde. Es kann daher grundsätzlich die Verletzung jeder Bestimmung des TKG 2003 selbst (z.B. § 107 TKG 2003) Anlass für eine Antragstellung sein. Ebenso kann z.B. eine Verletzung der KEM-V 2009, NÜV 2012, KostbeV oder auch der MIT-V ein Ausgangspunkt für eine solche Vorgehensweise sein.
Eine weitere Voraussetzung ist die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils durch die rechtswidrige Handlungsweise des Unternehmens. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass alle Unternehmen, daher nicht nur Betreiber eines Kommunikationsdienstes, Adressat eines Antrags nach § 111 TKG 2003 sein können.
Allfällige Anregungen auf Antragstellung an die Telekom-Control-Kommission sind an deren Geschäftsstelle, die RTR-GmbH, zu richten. Der Anregung sind alle Beweismittel beizufügen, die für die Beurteilung der Antragsvoraussetzungen notwendig sind.
Dies umfasst insbesondere folgende Informationen:
1. Genaue Bezeichnung des Unternehmens, das im Verdacht steht, eine rechtswidrige Handlung gesetzt zu haben;
2. Darlegung der rechtswidrigen Handlungsweise und Bezeichnung jener Verordnungs- oder Gesetzesbestimmungen, deren Verletzung vermutet wird. Im Falle des Verdachtes der Verletzung eines Bescheides ist dieser zu nennen;
3. Darlegung, worin der wirtschaftliche Vorteil bestehen soll, den das betroffene Unternehmen durch die rechtswidrige Handlung erlangt haben soll;
4. Beweismittel: Beilage aller möglichen, der Sachverhaltsfeststellung dienlichen Unterlagen sowie Bekanntgabe allfälliger Zeugen mit deren ladungsfähiger Anschrift.
Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Frage einer Antragsstellung dem Anreger keine Parteistellung zukommt.