Ausschreibung einer bundesweiten Multiplex-Plattform MUX E (KOA 4.260/11-001)
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
KOA 4.255/11-001
KOA 4.260/11-001
Ausschreibung von Zulassungen zu Errichtung und Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen gemäß § 23 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) schreibt gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes 2011 gemäß § 21 AMD‑G der KommAustria vom 27.04.2011, KOA 4.000/11‑023,
1. die Planung, den technischen Aufbau und den Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Rundfunk MUX D
2. die Planung, den technischen Aufbau und den Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Rundfunk MUX E
aus. Für die Versorgung des Bundesgebietes sind grundsätzlich die in § 7 des Digitalisierungskonzeptes 2011 dargestellten Bedeckungen „MUX D“ und „MUX E“ vorgesehen.
Anträge auf Erteilung der jeweils ausgeschriebenen Zulassung haben jeweils bis spätestens 15. November 2011, 13 Uhr, bei der Kommunikationsbehörde Austria (per Adresse ihrer Geschäftsstelle Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, Fax: 01/58058-9191, e-mail: rtr@rtr.at) einzulangen. Sie sind mit dem Vermerk „Ausschreibung MUX D“ bzw. „Ausschreibung MUX E“ zu versehen.
Auf die Verordnung der KommAustria zur näheren Festlegung der Auswahlgrundsätze für die Erteilung von terrestrischen Multiplex-Zulassungen 2011 (MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung 2011 – MUX-AG-V 2011) gemäß § 24 Abs. 2 und 3 AMD-G vom 20.07.2011, KOA 4.000/11-028, wird hingewiesen.
Weitere Informationen zu diesen Ausschreibungen, insbesondere Informationsblätter mit Hinweisen zu den erforderlichen Antragsunterlagen, sind auf der Website www.rtr.at zum Download verfügbar bzw. werden auf Anforderung (brigitte.hohenecker@rtr.at, Fax: 01/58058-9191, Tel: 01/58058-153) zugesandt.
Wien, am 20. Juli 2011
Kommunikationsbehörde Austria
Der Senatsvorsitzende
Dr. Florian Philapitsch, LL.M.
(Vorsitzender-Stellvertreter)
(Anm: Diese Ausschreibung wurde am am 28.07.2011 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den weiteren Tageszeitungen „Der Standard“ und „Die Presse“ sowie auf der Website bekanntgemacht. Die technischen Anlagenblätter mit den kennzeichnenden Merkmalen der Funkanlagen und ein Merkblatt stehen weiter unten zum Download bereit.)
Fragen und Anworten zur Ausschreibung
Nein, es reichen Kopien der Jahresabschlüsse, wobei diese alle Seiten des Original enthalten müssen.
2. Ist es notwendig, für MUX D und E jeweils einen gesonderten Antrag einzubringen oder können (wie der Hinweis auf Seite 14 der Erläuterungen zur MUX-AG-V nahelegt) beide MUXe mit gleichem Antrag beantragt werden?
Grundsätzlich können auch für beide Multiplexe die Anträge gemeinsam eingebracht werden. Verfahrensrechtlich werden die Anträge als gesonderte Anträge für jede einzelne Multiplex-Plattform anzusehen sein und werden insofern getrennt behandelt. Das "Gesamtkonzept" soll für Antragsteller, die sich auf mehrere Plattformen bewerben, eine Erleichterung darstellen, als einerseits Querverweise in den einzelnen Anträgen wegfallen und Unterlagen nur einmal vorgelegt werden müssen.
3. Wie ist die Vorgehensweise in dem Fall, dass die KOA einem Antragsteller, der beide MUXe beantragt hat, aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens nur einen MUX zuteilen kann? Würde diesfalls der Antrag auf MUX D und E zur Gänze oder nur zum Teil abgewiesen?
Hat ein Antragsteller ein "Gesamtkonzept eingereicht, das aus Gründen der Aktenführung getrennt wurde, und wird dem Antragsteller nur ein MUX zugeteilt, so ist der Antrag hinsichtlich des zweiten MUX abzuweisen. Insofern käme es auf den gestellten Antrag an. Sollte ein Antrag gestellt werden, der nur die Zuteilung beider Multiplexe erfassen würde, wäre der Antrag zur Gänze abzuweisen. Geht aus dem Antrag hervor, dass auch einer der Multiplexe alleine beantragt wird, kommt es zur Abweisung des eines Multiplexes und im Falle des positiven Ergebnis des Auswahlverfahrens Zuteilung des anderen Multiplexes.
4. Für den Fall, dass der Antrag zur Gänze abgewiesen werden müsste, kann der Antragsteller diesem Ergebnis vorbeugen, indem er Eventualanträge stellt (Beispiel: Antrag auf MUX D UND E, in eventu auf MUX D, in eventu auf MUX E)?
Die Stellung eines Eventualantrages kann der Abweisung des "Gesamtkonzeptes" durchaus vorbeugen, ebenso denkbar wäre etwa die Stellung zweier getrennter Anträge in einem Schriftsatz.
5. Angenommen, Antragsteller X bewirbt sich mit einem Gesamtkonzept für MUX D und E und Antragsteller Y bewirbt sich nur um MUX D - wie werden dann die Businesspläne der Konkurrenten verglichen? Muss ein Antragsteller, der sich mit einem Gesamtkonzept bewirbt, zwei gesonderte Businesspläne vorlegen (einen für MUX D und einen für MUX E), um die Vergleichbarkeit im Auswahlverfahren zu gewährleisten?
Grundsätzlich wird mit dem Businessplan das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung von digitalen Programmen und Zusatzdiensten glaubhaft gemacht (vgl. § 5 MUX-AG-V 2011 iVm § 24 Abs. 3 AMD-G). D.h. dass nur Unternehmen mit entsprechenden finanzieller Ausstattung zum Auswahlverfahren zugelassen werden sollen und die Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen gewissermaßen ein Vorauskriterium darstellt. Im Rahmen der Auswahlentscheidung spielen die finanziellen Voraussetzungen etwa im Rahmen der Beurteilung des Meinungsvielfalt (§ 3 Z 6 MUX-AG-V 2011) eine Rolle (lit. d Kosteneffizienz bei Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform), wobei hier das Gesamtkostenkonzept von untergeordneter Rolle ist.