Einstellung des Dienstes/aktiver Dienst
Datum, an dem der Vertrauensdiensteanbieter den beschriebenen Vertrauensdienst eingestellt hat. Wenn der Dienst nicht eingestellt wurde, scheint hier "aktiv" auf. Aktive Vertrauensdienste sind in den verschiedenen Tabellen auf der Website der Aufsichtsstelle auch durch ein Häkchen gekennzeichnet und werden grundsätzlich vor den bereits eingestellten Diensten gereiht.
Gemäß § 9 SVG ist der Vertrauensdiensteanbieter verpflichtet, die Einstellung seiner Dienste zumindest drei Wochen im Vorhinein anzuzeigen. Auf der Website der Aufsichtsstelle sind sowohl die Daten des Einlangens der Anzeigen des Vertrauensdiensteanbieter als auch die Daten der angezeigten Einstellungen ersichtlich.
Die Einstellung eines Vertrauensdienstes muss aber nicht unbedingt bedeuten, dass der Anbieter seine Tätigkeit insgesamt eingestellt hat.