Newsletter #30

VerfasserRTR-GmbH
Datum10.01.2005
InhaltSehr geehrte Damen und Herren!

Am 30.12.2004 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung des
Bundeskanzlers kundgemacht, mit der die Signaturverordnung
geändert wird (BGBl. II Nr. 527/2004). Wesentliche Änderungen
umfassen insbesondere folgende Punkte:

- Gebühren
Die Gebühr von zwei Euro pro ausgestelltem und gültigem
qualifizierten Zertifikat (§ 1 Abs. 2 SigV idF BGBl. II Nr.
30/2000) fällt. Die übrigen Gebühren sind umstrukturiert und
geringfügig geändert worden. Beispielsweise werden die Gebühren
für die regelmäßige Überprüfung von Zertifizierungsdienste-
anbietern fortan jährlich eingehoben.

- Prüfung technischer Komponenten und Verfahren
Künftig müssen nur noch vertrauenswürdige Systeme bei Anbietern
qualifizierter Zertifikate (z. B. Hardware Security Modules)
und sichere Signaturerstellungseinheiten (Chipkarten) von einer
Bestätigungsstelle geprüft werden. Eine Bescheinigung für
Viewer und Chipkarten-Lesegeräte ist (nicht zuletzt im Sinne
der Signaturrichtlinie 1999/93/EG) nicht mehr vorgesehen.

- Algorithmen und Parameter
Die Algorithmen und Parameter für sichere elektronische
Signaturen wurden an die von der European Electronic Signature
Standardization Initiative (EESSI) formulierten und als ETSI SR
002 176 veröffentlichten "Algorithms and Parameters for Secure
Electronic Signatures" angeglichen. Der Ablauf der Sicherheits-
periode (bisher 31.12.2005) ist nicht per Verordnung geregelt,
allerdings müssen die Algorithmen und Parameter "dem jeweiligen
Stand der Technik" entsprechen (§ 3 Abs. 2 SigV). Die RTR-GmbH
wird im Einvernehmen mit der Bestätigungsstelle A-SIT über die
Auslegung dieser Bestimmung auf ihrer Website informieren.

- Registrierungsablauf
Eine Ablichtung des Lichtbildausweises ist unter bestimmten
Voraussetzungen nicht mehr erforderlich, wenn die Ausweisdaten
dokumentiert werden (z. B. durch Auslesen einer maschinen-
lesbaren Zone im Ausweis).

- Gültigkeitsdauer von Zertifikaten und Dokumentationsfrist
Die maximale Gültigkeitsdauer qualifizierter Zertifikate wird
von drei auf fünf Jahre erhöht. Dementsprechend wird auch die
Dokumentationsfrist für qualifizierte Zertifikate von 33 auf 35
Jahre geändert. Anbieter nicht qualifizierter Zertifikate haben
künftig die Aufbewahrungsdauer der Dokumentation im
Sicherheits- und Zertifizierungskonzept anzugeben.

Ebenfalls am 30.12.2004 wurde das Gesundheitsreformgesetz 2005
kundgemacht, das beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch
den Einsatz elektronischer Signaturen (abgesehen von bestimmten
Ausnahmen) verpflichtend vorsieht.

Am 05.05.2005 tritt die 25. KFG-Novelle in Kraft, die den Einsatz
des digitalen Kontrollgeräts als Ersatz für den analogen Fahrten-
schreiber regelt. Im digitalen Kontrollgerät wird die Technik der
elektronischen Signatur auf verschiedene Weise angewandt. Die
Aufgaben einer Zertifizierungsstelle werden von der Bundesrechen-
zentrum GmbH wahrgenommen. Dieses Gesetz wurde in Folge der
Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 beschlossen.

In eigener Sache teilen wir mit, dass Herr Dipl.-Ing. Mag. Dieter
Kronegger die RTR-GmbH Ende 2004 verlassen hat, um sich seiner
künftigen Tätigkeit als Internet-Consultant widmen zu können. Wir
danken Herrn Kronegger für die erfolgreich geleistete Aufbau-
arbeit und wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen Werdegang
viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Latzenhofer

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