Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste
Notrufdienste dienen der Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Vermögen. Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste können festgelegt werden, wenn für die betreffenden Dienste unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht.
Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste sind durch die KEM-V 2009 festgelegt für:
112 | Einheitliche europäische Notrufnummer | |
122 | Feuerwehrzentralen | |
128 | Notrufnummer bei Gasgebrechen | |
133 | Polizei | |
140 | Bergrettung | |
141 | Ärztenotdienst | |
142 | Telefonseelsorge | |
144 | Rettungsdienst | |
147 | Notrufdienst für Kinder und Jugendliche |
Die speziell für diese Kurzrufnummern relevanten Bestimmungen finden sich insbesondere in den §§ 17 bis 22 der KEM-V 2009.
112
Informationen zur Einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission zu 112.
Notrufrouting
Unter Notrufrouting ist die Zustellung von Notrufen in Abhängigkeit des Anruferstandortes zu verstehen. Dies ist notwendig um den Hilfesuchenden unmittelbar mit der örtlich zuständigen Leistelle bzw. Disponenten zu verbinden und somit die Grundlage für eine rasche Hilfeleistung zu ermöglichen.
Die Varianten, wie die Ortsinformation des Anrufers an das Zielnetz übermittelt wird, sind im Anhang 16 des Zusammenschaltungsangebotes (Rubrik AGB, Punkt Standardangebote, "Zusammenschaltungsvertrag") der A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft und in der AK-TK Empfehlungen EP 011 festgelegt.
Für die Variante 3 sind die hier zum Download bereitgestellten ef-Kennungen zu verwenden.