Durch die KEM-V nicht (mehr) vorgesehene Rufnummernbereiche
In der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) finden sich Regelungen zu sämtlichen in Österreich verwendeten Rufnummernbereichen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über Rufnummern(bereiche), die jeweils nach einem gewissen Übergangszeitraum nicht mehr für die Verwendung zur Verfügung stehen.
- Die Nutzung des Rufnummernbereiches 194 war spätestens bis 12.05.2005 einzustellen.
- Die Nutzung der Rufnummer 118 1 zur Erbringung eines Telefonauskunftsdienstes war spätestens bis 12.05.2005 einzustellen. Danach durfte noch für maximal ein Jahr eine Ansage geschaltet werden.
- Die Nutzung folgender Rufnummernbereiche war spätestens bis 12.05.2007 (auf gesonderten Antrag bis spätestens 12.05.2011) einzustellen:
- 15
- 17
- 711
- 802
- 710, 730 und 740
- Die Nutzung der Ortsnetzkennzahl 222 für Wien war spätestens binnen einer Frist von drei Jahren (12.05.2007), 70 für Linz ist spätestens binnen einer Frist von zehn Jahren (12.05.2014) ab dem In-Kraft-Treten der KEM-V einzustellen. Als Rufnummer des Anrufers im Sinne der Bestimmungen des § 5 KEM-V war für das Ortsnetz Wien spätestens binnen einer Frist von zwei Jahren (12.05.2006) nur mehr die Ortsnetzkennzahl 1 und ist für Linz spätestens binnen einer Frist von neun Jahren (12.05.2013) nur mehr die Ortsnetzkennzahl 732 zulässig (siehe auch FAQ).
- Aufgrund der Auflassung des Rufnummernbereiches +3883 durch die ITU Ende Dezember 2010 wurde der für das Routing vorgesehene Rufnummernbereich 89 9 durch die 3. Novelle der KEM-V 2009 widerrufen.
- Mit der 5. Novelle der KEM-V 2009 vom 19.05.2014 sind die Routingnummern 94 und 95 nicht mehr vorgesehen.
- Mit ebendieser 5. Novelle der KEM-V 2009 wurde festgelegt, dass alle Zuteilungen von Routingnummern in den Bereichen 86 und 87, die für die Portierung mobiler Rufnummern genutzt werden, ab 01.05.2015 wiederrufen werden.
Kommunikationsdienstebetreiber, die für Teilnehmer Dienste auf Basis von Rufnummern erbringen, die von Abschaltungen betroffen sind, sind verpflichtet, die betreffenden Teilnehmer rechtzeitig und umfassend über die bevorstehenden Änderungen zu informieren.
Die dazu relevanten Bestimmungen finden sich insbesondere im § 127 der KEM-V 2009 bzw. im § 110 der außer Kraft getretenen KEM-V.