Telekom-Control-Kommission: Abgestimmtes Bieterverhalten führt zum Abbruch des UMTS-Versteigerungsverfahrens Pressemitteilung vom 24.10.2000 Im Hinblick auf mehrere Pressemeldungen betreffend das am 2. November beginnende Versteigerungsverfahren zur Vergabe von UMTS-Frequenzen sieht sich die Telekom-Control-Kommission nach eingehender Erörterung der in letzter Zeit veröffentlichten Stellungnahmen zu folgender Klarstellung veranlasst: Jedes Zusammenwirken von Antragstellern, sei es unmittelbar oder mittelbar, um den Verlauf oder das Ergebnis der Auktion zu beeinflussen, ist nach den Versteigerungsregeln untersagt. Ein derartiges Zusammenwirken der Antragsteller vor oder während des Versteigerungsverfahrens kann gemäß § 49a Abs 7 TKG zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren führen. Ebenso kann die öffentliche Bekanntgabe von Geboten oder Bietstrategien auch bereits im Vorfeld des Versteigerungsverfahrens zum Ausschluss aus dem Verfahren führen. Einzelne in den Medien wiedergegebene Äußerungen legen - auch wenn diese in der Folge dementiert werden - den Verdacht nahe, dass eine Abstimmung des Bieterverhaltens erfolgt. Sollte sich dies in den ersten Tagen der Auktion bewahrheiten, wird die Telekom-Control-Kommission zu entscheiden haben, ob die Auktion fortgeführt werden kann oder unterbrochen werden muss, um den Sachverhalt aufzuklären. Bei kollusivem Verhalten sind nach den gesetzlichen Bestimmungen entweder die betroffenen Antragsteller auszuschließen oder es ist - wenn ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht mehr durchgeführt werden kann - das gesamte Verfahren einzustellen.