Telekom-Control-Kommission stellt Aussagen von Telekom Austria und tele.ring zum Universaldienst richtig

Pressemitteilung vom 10.09.2002


Universaldienstfonds - Ausgleichsansprüche im TKG geregelt

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht vor, dass der Erbringer des Universaldienstes dann einen Antrag auf Rückerstattung der Kosten einbringen kann, wenn sein Anteil am Markt für öffentlichen Sprachtelefondienst unter 80 % liegt und die aus der gesetzlichen Verpflichtung resultierenden Kosten nachgewiesen werden.

Universaldienstverordnung regelt Qualitätsparameter

Die Universaldienstverordnung regelt die Qualitätsparameter zur Erbringung des Universaldienstes und ist somit nicht die rechtliche Bezugsquelle für einen Anspruch auf Ausgleich von Universaldienstkosten. Dies ergibt sich aus § 29 TKG.

Telekom Austria kann frei entscheiden, wann sie den Antrag einbringt

Die Telekom Austria hat den Antrag auf Rückerstattung der Kosten am 20. Dezember 2001 bei der Telekom-Control-Kommission eingebracht, sie hätte ihn allerdings schon im Jänner 2000 einbringen können. Die Entscheidung, wann der Antrag einzubringen ist, oblag einzig und allein dem Management der Telekom Austria und ist nicht vom Abschluss etwaiger Marktanteilsberechnungen der Telekom-Control-Kommission abhängig.

Errichtung eines Universaldienstfonds

Wird einem Antrag auf Rückerstattung der Kosten statt gegeben, so hat die RTR-GmbH gemäß TKG einen Universaldienstfonds einzurichten, der von den Unternehmen gespeist wird, deren Umsatz über 18,168 Mio. Euro liegt. Für das Jahr 1999 wären das Telekom Austria, Mobilkom, T-Mobile (vormals max.mobil), Connect, UTA und tele.ring. Dass diesbezüglich bereits - wie kolportiert - Rechnungen ausgestellt worden seien, würde nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.