Feststellung der Telekom-Control-Kommission zu den Bemerkungen der Telekom Austria AG: Tarifentscheidungen dauern höchstens 8 Wochen

Pressemitteilung vom 30.08.2001

Gemäß § 18 Abs. 2 TKG besteht für jeden Konzessionsinhaber - nicht nur für Marktbeherrscher - die Verpflichtung, Änderungen der Geschäftsbedingungen und Entgelte (sofern sie für den Kunden nachteilig sind) mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen. Für Marktbeherrscher im Bereich "Sprachtelefonie über Festnetz" sowie im Bereich "Anbieten von Mietleitungen" ist darüber hinaus eine Genehmigung der Entgelte (inkl. Rabatte) durch die Regulierungsbehörde vorgesehen (§ 18 Abs. 6 TKG). Über den Antrag auf Genehmigung hat die Regulierungsbehörde innerhalb von 8 Wochen zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gelten die Entgelte als genehmigt.

"Sind die Antragsunterlagen unvollständig und muss seitens der Regulierungsbehörde urgiert werden, kann es natürlich passieren, dass die 8 Wochen sehr oft nicht eingehalten werden. Auch diese Vorgangsweise ist allerdings gesetzlich geregelt", fügt Prof. Dr. Heinrich Otruba in seiner Funktion als Sprecher der Telekom-Control-Kommission ergänzend hinzu. "Die Verzögerung des Verfahrens durch unvollständige Antragsunterlagen ist dann aber auf den jeweiligen Antragsteller zurückzuführen und nicht auf die Regulierungsbehörde", stellt Otruba unmissverständlich klar.

Hinsichtlich der Rabatte für Großkunden ist festzuhalten, dass der letzte derartige Antrag von der TA am 16.12.1998 bei der Regulierungsbehörde eingebracht wurde. Über diesen ist am 14.1.1999, also in weit weniger als 8 Wochen, entschieden worden.

"Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass wir aufgrund vieler Klagen aus der Branche die Praxis der TA bei der Gewährung von Rabatten auf ihre Übereinstimmung mit der Rechtslage überprüfen werden", so Otruba weiter.

Veröffentlichungsverpflichtung von Entscheidungen

Wichtige Entscheidungen der Regulierungsbehörde werden unter Berücksichtigung des Datenschutzes auf ihrer Homepage veröffentlicht (§ 118 TKG). Von Seiten der Regulierungsbehörde kann definitiv ausgeschlossen werden, dass Entgelte bzw. Tarifmodelle, die von der TA beantragt werden, vor der Genehmigung durch die zuständige Telekom-Control-Kommission an die Öffentlichkeit weitergegeben werden.

"Im Klartext heißt das: Alle Daten, die seitens eines Antragstellers im Zuge eines Verfahrens bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden, unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Kein Konkurrent weiß daher vor Abschluss eines Verfahrens, auch wenn das heftig verlangt wird, was die TA vorhat“, hält Otruba den Aussagen der TA entgegen. "Dies geht sogar so weit, dass die Veröffentlichung der Bescheide auf der Homepage zu einem Zeitpunkt erfolgt, über den die TA im kurzen Weg von der Regulierungsbehörde in Kenntnis gesetzt wird."