Kostenloser Einzelentgeltnachweis ab sofort auch für Prepaid-Handys möglich

Pressemitteilung vom 30.06.2006

„Durch das In-Kraft-Treten der novellierten Einzelentgeltnachweisverordnung wird es per 1. Juli 2006 auch für Besitzer von Prepaid-Handys (Wertkartenhandys) explizit möglich, einen Einzeltentgeltnachweis von seinem Betreiber zu erhalten“, gibt Dr. Georg Serentschy, Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekom, die konsumentenfreundliche Neuerung bekannt. „Im Zuge der zahlreichen Beschwerden, die in unserer Schlichtungsstelle zu Mehrwert-SMS bzw. Mehrwert-SMS-Abos einlangen, hat sich herausgestellt, dass die meisten Mobilfunkbetreiber für Prepaid-Handys keinen Einzelentgeltnachweis zur Verfügung stellen, obwohl das Gesetz nicht zwischen ‚normalen’ Vertrags- und Wertkartenhandys unterscheidet“, umreißt Dr. Georg Serentschy die Ausgangslage.

Einzelentgeltnachweis: wichtiges Instrument zur Kostenkontrolle

„Da der Einzelentgeltnachweis angesichts der boomenden Dienstevielfalt als wichtiges Instrument zur Kontrolle der Telefonkosten und zur Steuerung des Telefonieverhaltens noch mehr an Bedeutung gewinnt, haben wir in einer Novelle zur Einzelentgeltnachweisverordnung klar gestellt, unter welchen Voraussetzungen für ein Prepaid-Handy ein Einzelentgeltnachweis bereit zu stellen ist“, so Serentschy weiter. „Somit können auch bei Prepaid-Handys Abbuchungen überprüft und gegebenenfalls Einspruch erhoben werden.“

Voraussetzung für Einzelgesprächsnachweis: kostenlose Authentifizierung

Voraussetzung, um einen Einzelgesprächsnachweis für ein Prepaid-Handy zu erhalten, ist die kostenlose Authentifizierung des Kunden. Der Betreiber muss verifizieren, dass derjenige, dem er einen Einzelentgeltnachweis zur Verfügung stellt, auch berechtigter Nutzer der SIM-Karte bzw. des Mobiltelefons ist. Damit bleibt das Kommunikationsgeheimnis gewahrt. Es ist dem Betreiber allerdings überlassen, wie die Authentifikation erfolgt. Denkbar ist beispielsweise das persönliche Erscheinen im Kundenshop, ein qualifiziertes Prozedere auf der Website oder die Authentifizierung mittels digitaler Signatur.

Darstellungszeitraum bis maximal sechs Monate

In Anlehnung an die bei den meisten Betreibern bestehende Einspruchsfrist von vier Wochen wurde festgelegt, dass die Entgelte bei einem Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zumindest monatlich darzustellen sind. Unter Berücksichtigung des Kostenaspektes und des Umstandes, dass Prepaid-Handys oft über längere Zeit nicht genutzt werden, können Betreiber den Darstellungszeitraum bei einem Einzelentgeltnachweis in Papierform auf maximal sechs Monate verlängern. Der Betreiber hat aber – gleichgültig, ob der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form oder in Papierform bereitgestellt wird – auf jeden Fall sicherzustellen, dass der Kunde gegen die Abbuchungen Einspruch erheben kann.

Wenn bei einem Prepaid-Handy in einem bestimmten Zeitraum kein Umsatz angefallen ist, reicht es aus, wenn dieser Umstand („Leermeldung“) dem Kunden ausschließlich in elektronischer Form (SMS, e-mail) mitgeteilt wird.

„Der Prepaid-Kunde erhält den Einzelentgeltnachweis, der für jeden Darstellungszeitraum einmal kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss, bei seinem Betreiber“, hält Serentschy abschließend fest.

Die Novelle der RTR-GmbH wurde zwar bereits am 24. Februar 2006 erlassen, tritt jedoch erst am 1. Juli 2006 in Kraft, damit die Mobilfunkbetreiber ihre Systeme entsprechend adaptieren können. Sie kann unter der Internet-Adresse EEN-V abgerufen werden.