nö Sendeanlagenabgabegesetz: Serentschy präsentiert Stellungnahme der Regulierungsbehörde

NÖ-Gesetz "torpediert" Regulierungsziele des TKG 2003 - Landesgesetz enthält verfassungsrechtlich bedenkliche Bestimmungen - Gleichheitsgrundsatz verletzt - Bestimmtheitsgebot missachtet - technisch-wirtschaftliche Studie wird Ende Juli 2005 veröffentlicht

Pressemitteilung vom 30.06.2005

Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) wurde vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie am 22. Juni 2005 beauftragt, zum niederösterreichischen Sendeanlagenabgabegesetz eine Stellungnahme zu verfassen. Im Zuge dessen überprüfte die Regulierungsbehörde das niederösterreichische Landesgesetz hinsichtlich verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Aspekte und ob es in Einklang mit den Regulierungszielen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) steht.

NÖ-Gesetz „torpediert“ Regulierungsziele des TKG 2003

„Das nö Sendeanlagenabgabegesetz missachtet die Interessen des Bundesgesetzgebers, da Ziele des Telekommunikationsgesetzes offensichtlich ‚torpediert’ werden“, so Serentschy. „Das TKG 2003 hält explizit im § 1 fest, dass unter anderem chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb, Standortqualität und Infrastrukturinvestitionen gefördert werden müssen. Die niederösterreichischen Gesetzes­bestimmungen laufen diesen Zielen des TKG 2003 allerdings zuwider und damit in weiterer Folge auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht!“

Landesgesetz enthält verfassungsrechtlich bedenkliche Bestimmungen

„Nach einer detaillierten Prüfung erweist sich das Gesetz in mehreren Punkten als verfassungsrechtlich bedenklich“, erläutert Dr. Georg Serentschy, Geschäftsführer der RTR-GmbH, das Gutachten der Behörde.

Gleichheitsgrundsatz verletzt

„Unserer Ansicht nach verstößt das ‚Handymastensteuergesetz’ aus mehreren Gründen gegen den Gleichheitsgrundsatz: Bestimmte Sendeanlagen werden ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung von der ‚Abgabenpflicht’ ausgenommen – betroffen sind ausschließlich Mobilfunkbetreiber“, führt Serentschy aus. „Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum ausschließlich Sendeanlagen, die sich auf Privatgrund befinden, dieser Abgabe unterliegen und Sender auf öffentlichem Grund davon befreit sind.“

Bestimmtheitsgebot missachtet

Eine weitere verfassungsrechtliche Verletzung ortet die Regulierungs­behörde beim Bestimmtheitsgebot. „Das Gesetz enthält bei einigen wesentlichen Begriffen unklare Bestimmungen. Es geht beispielsweise nicht hervor, was der Gesetzgeber unter ‚Sendeanlage’ versteht, ob die Abgabepflicht nur eingeschaltete oder auch ausgeschaltete Sendeanlagen betrifft“, erklärt Serentschy.

„Auch wenn unsere in diesem Gutachten festgehaltenen Überlegungen nicht geteilt werden, ist evident, dass die vom Land Niederösterreich vorgesehene Abgabe auch bereits in Infrastruktur getätigte Investitionen nachträglich erheblich belasten würden und die Planungssicherheit für Mobilfunknetzbetreiber damit unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre. Dies hat Implikationen auf wirtschafts- und telekommunikationspolitische Überlegungen, die vom Bundesgesetzgeber zu regeln sind, da ja offensichtlich dessen Interessen negativ berührt werden“, hält der Geschäftsführer der Regulierungsbehörde abschließend fest.

Technisch-wirtschaftliche Studie wird Ende Juli 2005 veröffentlicht

In einem nächsten Schritt analysiert die Regulierungsbehörde unter besonderer Berücksichtigung des Landes Niederösterreich die Versorgung des Bundesgebietes mit Handymasten, das Potenzial der gesharten Standorte und den Ausbaubedarf zur Optimierung der Netzabdeckung. Die Veröffentlichung dieser technisch-wirtschaftlichen Studie ist für Ende Juli 2005 vorgesehen.

 

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