TKK schließt Marktanalyse zur Mobilterminierung ab: alle 5 Mobilbetreiber haben beträchtliche Marktmacht

Strukturelle Besonderheiten des Terminierungsmarktes - Potenzielle Wettbewerbsprobleme auf Mobilterminierungsmärkten - Maßnahmen der TKK: Konsequenzen für die Mobilbetreiber - Entscheidung der TKK durch europäischen Vergleich gestützt - Konsultation zum Thema Kostenrechnungsmodell geplant - Weitere Marktanalyseverfahren von der TKK abgeschlossen

Pressemitteilung vom 29.10.2004

In ihrer Sitzung vom 27. Oktober 2004 beendete die Telekom-Control-Kommission (TKK) die Marktanalyseverfahren betreffend Mobilterminierung und stellte per Bescheid fest, dass alle fünf Mobilbetreiber auf den individuellen Vorleistungsmärkten für Mobilterminierung jeweils über beträchtliche Marktmacht verfügen. Um die damit einhergehenden Wettbewerbsdefizite zu beseitigen, muss die Regulierungsbehörde daher entsprechende Maßnahmen setzen. Untersucht wurden in diesen Verfahren insbesondere die Marktmacht-Indikatoren monopolistische Marktstruktur, Markteintrittsbarrieren, nachfrageseitige Gegenmacht und Marktanteile.


Strukturelle Besonderheiten des Terminierungsmarktes

Der Grund für die Monopolstellung sind zwei strukturelle Besonderheiten der Terminierungsleistung:

Die Anrufzustellung (Terminierungsleistung) zu einem bestimmten mobilen Endgerät (Mobilfunkteilnehmer) ist eine Monopolleistung und kann durch keinen anderen Betreiber als denjenigen, bei dem die SIM-Karte freigeschalten ist, erbracht werden.

Die gesamten Kosten eines Gesprächs zu einem Mobilfunkteilnehmer trägt der rufende Teilnehmer. Dem Angerufenen fallen keine Kosten an, obwohl er entscheidet, über welches Netz die Zustellung des Gesprächs zu ihm erfolgt.

Dies hat zur Folge, dass Wettbewerbsmechanismen nicht bzw. nur unzureichend funktionieren.


Potenzielle Wettbewerbsprobleme auf Mobilterminierungsmärkten

Diese zwei strukturellen Besonderheiten sind der Grund für eine Reihe von (potenziellen) Wettbewerbsproblemen, die im Falle einer Nichtregulierung der Mobilterminierungsleistung in das jeweilige Mobilfunknetz auftreten würden:

Das aus ökonomischer Sicht wesentlichste Wettbewerbsproblem sind überhöhte Terminierungsentgelte für Anrufe von Festnetzen ins Mobilnetz. Da diese direkten Einfluss auf die variablen Kosten eines Festnetzbetreibers haben kommt es in der Folge zu überhöhten (Endkunden-)Preisen für Gespräche von Festnetzen in Mobilnetze. Zu Marktverzerrungen auf Grund zu hoher Terminierungsentgelte kann es aber auch für Anrufe zwischen Mobilnetzen kommen. In diesem Zusammenhang ist auch die Preisdiskriminierung von on-net zu off-net calls zu erwähnen. Schließlich können etablierte Betreiber durch Zusammenschaltungsverweigerung, überhöhte Terminierungsentgelte, Preisdiskriminierung oder andere, nichtpreisliche Taktiken den Markteintritt bzw. Marktauftritt kleinerer Mobilfunkbetreiber wesentlich erschweren.


Maßnahmen der TKK: Konsequenzen für die Mobilbetreiber

Um die angeführten Wettbewerbsdefizite zu beseitigen, hat die TKK daher allen Mobilbetreibern Verpflichtungen auferlegt. Alle Betreiber sind in Bezug auf die Qualität und den Preis der Leistung „Terminierung in ihr Mobiltelefonnetz“ einer Nichtdiskriminierungsverpflichtung unterworfen. Weiters ist von allen fünf Unternehmen ein Standardangebot für Terminierung binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides der TKK zu veröffentlichen. Schließlich hat sich das Entgelt für Mobilfunkterminierung an den langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten eines effizienten Betreibers zu orientieren.


Entscheidung der TKK durch europäischen Vergleich gestützt

Die Beurteilung der TKK, dass ein Mobilbetreiber auf seinem eigenen Terminierungsmarkt über beträchtliche Marktmacht verfügt, wird auch durch einen europäischen Vergleich gestützt: Andere Regulierungsbehörden sehen ebenfalls alle operativ tätigen Mobilbetreiber auf jeweils ihrem eigenen Terminierungsmarkt als marktbeherrschend an. Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Koordinationsverfahren keine Einwände gegen die vorgenommenen Feststellungen geäußert. Die TKK sieht sich daher in ihrer eigenen Beurteilung bestätigt. Die den Betreibern zugestellten Bescheide weichen inhaltlich nicht vom Maßnahmenentwurf, der gemäß Telekommunikationsgesetz 2003 öffentlich konsultiert wurde, ab.


Konsultation zum Thema Kostenrechnungsmodell geplant

Zeitnah nach Erlass der Bescheide zur Mobilterminierung wird die TKK eine Konsultation zur Ausgestaltung von Kostenrechnungsmodellen für die Ermittlung von Terminierungsentgelten durchführen. Die TKK trägt damit dem im Rahmen der Konsultation des Maßnahmenentwurfs geäußerten Wunsch der Marktteilnehmer und der Europäischen Kommission nach einer Konkretisierung der Kostenrechnungsmodelle Rechnung.

Die TKK geht davon aus, dass mit Hilfe dieser geplanten Konsultation, in der die wesentlichen Eckpunkte der künftigen Regulierung der Mobilterminierung skizziert und diskutiert werden sollen, den Netzbetreibern mehr Anleitung bezüglich der Ausgestaltung des Terminierungsentgeltes gegeben werden kann. Außerdem dient sie der Spezifizierung der in den gegenständlichen Bescheiden vorgenommenen grundsätzlichen Festlegung der Kostenorientierungsverpflichtung sowie zur Unterstützung zukünftiger Verhandlungen betreffend Zusammenschaltungsentgelte.


Weitere Marktanalyseverfahren von der TKK abgeschlossen

In ihrer Sitzung vom 27.10.2004 hat die TKK weiters die Markt­analyseverfahren betreffend Entbündelung sowie für zwei Mietleitungsmärkte (Mindestangebot an Mietleitungen; Terminierende Segmente von Mietleitungen) abgeschlossen. Auf diesen drei Märkten wurde die Telekom Austria als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgestellt.

Weiters wurden die Maßnahmenentwürfe für die Festnetz-Vorleistungsmärkte Originierung und Terminierung beschlossen und zur Konsultation freigegeben.


Hintergrundinformation: Marktdefinition und Marktanalyse: dreistufiger Prozess

Im Gegensatz zum Telekommunikationsgesetz 1997 hat der neue Rechtsrahmen einen differenzierteren Ansatz betreffend die Ermittlung von Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, und hinsichtlich der Auferlegung von Vorab-Verpflichtungen (ex ante), um den – im Rahmen einer Marktanalyse – identifizierten wettbewerblichen Problemen zu begegnen. Im Wesentlichen handelt es sich um einen dreistufigen Prozess:

In der ersten Stufe hatte die RTR-GmbH für den Bereich Telekommunikation die Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) zur Abgrenzung von Kommunikationsmärkten zu erlassen. Diese Verordnung ist mit 17.10.2003 in Kraft getreten und legt 16 Telekommunikationsmärkte – in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Europäischen Kommission – fest.

Die zweite Stufe sieht die Analyse dieser Märkte durch die Telekom-Control-Kommission mit dem Ziel vor, festzustellen, ob auf diesen Telekommunikationsmärkten effektiver Wettbewerb gegeben ist oder aber (zumindest) ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt.

Die dritte Stufe beinhaltet schließlich – bei Vorliegen beträchtlicher Marktmacht – die Festlegung jener Maßnahmen bzw. „Regulierungsinstrumente, die zur Lösung der identifizierten aktuellen und potenziellen Wettbewerbsprobleme herangezogen werden können.


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