Stellungnahme der Telekom-Control-Kommission zum Kommentar von Dr. Ferdinand Maier, Generalsekretär des Österreichischen Raiffeisenverbands im Trend (Ausgabe 12/2003, Seite 124)

"Wettbewerb? Nein - danke! Die Telekom-Control-Kommission protegiert ungeniert den Ex-Monopolisten"

Pressemitteilung vom 28.11.2003

Die Telekom-Control-Kommission nimmt zum Kommentar von Dr. Ferdinand Maier, Generalsekretär des Österreichischen Raiffeisenverbands und Mitglied im Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen, in den drei wichtigsten Punkten Stellung und bedauert, dass die geäußerten Vorwürfe offensichtlich an der Markt- und Sachlage vorbeigehen.


1) Die Telekom-Control-Kommission behindere einen "fairen" Wettbewerb und protegiere den Ex-Monopolisten Telekom Austria AG

Die Telekom-Control-Kommission ist eine weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag. Um dem Prinzip der "Fairness" bei allen Entscheidungen in vollem Umfang gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber im Einklang mit dem Europäischen Recht verfügt, dass der Vorsitzende der Telekom-Control-Kommission dem Richterstand angehört. Dass die Telekom-Control-Kommission aufgrund der Weisungsfreiheit tagespolitischer Einflussnahme entzogen ist, mag für manche bedauerlich sein, erweist sich aber auch im gegebenen Zusammenhang als besonders bedeutend. Was den Vorwurf der Protektion betrifft, so geht die Telekom-Control-Kommission davon aus, dass es sich dabei um eine Fehleinschätzung handelt, es jedoch nicht die Intention des Verfassers war, der Regulierungsbehörde Amtsmissbrauch zu unterstellen.


2) Kunden würden durch die Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission verhöhnt, alternative Telefonanbieter und Internet-Provider über den Tisch gezogen.

Die Entwicklungen im Telekommunikationsbereich seit Beginn der Liberalisierung im Jahr 1998 sind durch eine Vielzahl von Anbietern, sinkende Tarife, neue Dienste und ein hohes Maß an Wettbewerb gekennzeichnet. Der "betriebswirtschaftlich denkende" Kunde hat heute mehr denn je die Möglichkeit, aus einem breiten Spektrum Produkte auszuwählen, die auf seine Bedürfnisse abgestimmt sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich der Kunde (aktiv) informiert, Initiative ergreift und auch entsprechende Schritte setzt. Diese Entscheidungsfreiheit darf/kann ihm weder seitens des Regulators noch seitens der Betreiber abgenommen werden.

Aktuelle der Regulierungsbehörde vorliegende Zahlen belegen, dass die Anträge für die Einrichtung von Carrier Preselection (CPS) seit der Abschaffung des Minimumtarifs zugenommen haben, was in weiterer Folge den Alternativen Netzbetreibern zugute kommt. Der größte monatliche Zuwachs an CPS-Einrichtungen im Jahr 2003 war im Oktober zu verzeichnen. Unsere Daten zeigen auch, dass es aufgrund des Wettbewerbs zunehmend zu Verschiebungen zwischen den Betreibern kommt, wobei etwaige CPS-Rückgänge einzelner Carrier nicht auf Regulierungsentscheidungen zurückzuführen sind.

Unter Berücksichtigung dieser Fakten bleibt es äußerst rätselhaft, weshalb Kunden bei sinkenden Preisen und alternative Anbieter bei steigenden Vertragsvolumina für Carrier Preselection verhöhnt werden.

3) Zur Entscheidung "Genehmigung der Abschaffung des Minimumtarifs" wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals - auch vor Fachpublikum, das über die entsprechende Expertise verfügt - Stellung genommen.

Derzeit sind Entgelte der Telekom Austria an ihrer Kostenorientierung zu messen. Bei der Beurteilung der Kostenorientierung wird den gesamten Einnahmen aus Access-Leistungen (Grundentgelt, Entbündelung, staatlicher Zuschuss für "Gebührenbefreite", etc.) über alle Tarifoptionen die entsprechenden Gesamtkosten des Accessnet gegenübergestellt. Bei den verkehrsabhängigen Entgelten wird darauf geachtet, dass die gesamten Einnahmen aus verkehrsabhängigen Entgelten einer Tarifoption (mit Ausnahme von Online) die entsprechenden Kosten decken. Die Kosten der Freiminuten müssen daher von den Erlösen der Verkehrsentgelte und nicht vom höheren Grundentgelt des TikTak-Privat gedeckt werden. Darüber hinaus wird darauf geachtet, dass die einzelnen Entfernungszonen (lokal, regional, national, mobil, Ausland) für sich über alle Tarifoptionen hinweg kostendeckend sind. Einzelne Entfernungszonen innerhalb von einzelnen Tarifoptionen müssen im Einzelfall nicht kostendeckend sein. Bei der Beurteilung der Kostendeckung werden auch immer die tatsächlich gewährten Rabatte berücksichtigt.