TKK konsultiert Bescheidentwurf zur mobilen Rufnummernmitnahme

Endgültige Entscheidung der TKK voraussichtlich Mitte Juli - Prinzip des One-Stop-Shopping für den Endkunden - Portierung kostet den Endkunden maximal EUR 4 - Tariftransparenz durch Netzansage - Pönale bei Nicht-Realisierung ab 16. Oktober 2004 fällig

Pressemitteilung vom 28.05.2004

In ihrer Sitzung vom 25. Mai 2004 hat die Telekom-Control-Kommission (TKK) den Bescheidentwurf zur mobilen Rufnummernportierung (MNP) für die öffentliche Konsultation freigegeben. Von Oktober 2003 bis Mitte Februar 2004 waren von den Verfahrensparteien Hutchison 3G, Mobilkom, One, T-Mobile, tele.ring, Telekom Austria und UTA bei der TKK Anträge zu MNP gestellt worden, die im Sinne einer sinnvollen Branchenlösung zu einem Verfahren verbunden wurden. Im Herbst 2003 vorangegangene, gesetzlich vorgeschriebene private Verhandlungen zwischen den Betreibern waren ergebnislos verlaufen, ebenso ein betreiberüber­greifendes Projekt, das die RTR-GmbH gemeinsam mit der Obersten Fernmeldebehörde (OFB) und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) im Jahr 2002 gestartet hatte.

Endgültige Entscheidung der TKK voraussichtlich Mitte Juli

Aufgrund von unvollständigen Anträgen, Antragsänderungen während des Verfahrens und Fristerstreckungsanträgen kam es immer wieder zu Verzögerungen, sodass die gesetzlich vorgeschriebene einmonatige nationale und internationale Konsultation des Entscheidungsentwurfs erst jetzt gestartet werden kann. Mit einem endgültigen Beschluss der TKK ist Mitte Juli 2004 zu rechnen.

Prinzip des One-Stop-Shopping für den Endkunden

Für den Endkunden, der unter Beibehaltung seiner „vollen“ mobilen Rufnummer (samt Betreibervorwahl) zu einem „neuen“ Betreiber wechseln möchte, übernimmt der „neue“ Betreiber nach Vorlage einer Vollmacht die Abwicklung des gesamten Portierprozesses. Dieser Prozess, der maximal drei Tage dauern darf, umfasst das Einholen der NÜV-Information und der Bestätigung zur rechtmäßigen Nutzung der Rufnummern. Sobald diese Unterlagen vorliegen, kann der Vertrag zwischen dem portierenden Kunden und dem aufnehmenden Netzbetreiber unterzeichnet werden. Bestehende Verträge zwischen dem Endkunden und seinem „alten“ Betreiber werden durch den Betreiberwechsel nicht automatisch aufgelöst.

Portierung kostet den Endkunden maximal EUR 4

Die Kosten, die der Endkunde für die Durchführung der Rufnummern­mitnahme zu tragen hat, dürfen gemäß Telekommunikationsgesetz 2003 nicht abschreckend sein und belaufen sich auf maximal EUR 4. Diese Kosten werden für die NÜV-Information, die den Kunden über die durch die Portierung entstehenden Kosten informiert, in Rechnung gestellt. Darüber hinaus erwachsen dem Kunden – außer durch die vorzeitige Auflösung bestehender Verträge – keinerlei Kosten.

Tariftransparenz durch Netzansage

Um die Tariftransparenz zu gewährleisten, sieht der Bescheidentwurf eine verpflichtende Netzansage vor. Die Netzansage hat kostenlos zu erfolgen und informiert über die Identität des Zielnetzes. Auf Kundenwunsch kann die Tarifansage abgeschalten werden.

Pönale bei Nicht-Realisierung ab 16. Oktober 2004 fällig

Die Realisierung der mobilen Rufnummernmitnahme ist für die Betreiber bis 15. Oktober 2004 pönalefrei möglich. Ab 16. Oktober 2004 fällt für den Betreiber, der MNP nicht ermöglicht, ein Pönale in der Höhe von EUR 20.000 an, im zweiten Monat der Verzögerung sind es EUR 30.000, im Folgemonat EUR 40.000. Ab 1. Februar 2005 wird das Pönale des Vormonats jeweils verdoppelt. Die Pönalezahlungen sind jeweils an den Betreiber zu entrichten, der durch die Nicht-Ermöglichung benachteiligt wurde.

Der Entscheidungsentwurf der TKK sieht für die Abwicklung des Portierprozesses keine Regelungen für Entgelte zwischen dem aufnehmenden Netzbetreiber und dem abgebenden Netzbetreiber vor, da bei den Betreibern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch keine Kosten angefallen sind, die zu einer verlässlichen Feststellung kostenorientierter Entgelte herangezogen hätten werden können. Sollte es hier zu keiner privatrechtlichen Einigung zwischen den Betreibern kommen, können bei der TKK entsprechende Anträge gestellt werden.

Gesetzlicher Rahmen für MNP erst seit August 2003

Mit In-Kraft-Treten des Telekommunikationsgesetzes 2003 am 20. August 2003 wurde in Österreich die gesetzliche Basis für die Einführung von mobiler Rufnummernportierung in Österreich geschaffen. Die Nummernübertragungsverordnung (NÜV), eine weitere Voraussetzung, wurde vom BMVIT erlassen und trat mit 4. November 2003 in Kraft.

 

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