Stellungnahme der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH zur Presseaussendung der Hutchison 3G Austria GmbH vom 27.4.2006 betreffend tele.ring-Frequenzen Pressemitteilung vom 27.04.2006 Zum Vorwurf der Hutchison 3G Austria GmbH (H3G), die Telekom-Control-Kommission (TKK) konterkariere die Entscheidung der Europäischen Kommission (EK), halten wir Folgendes fest: Im Hinblick auf die Bedeutung von Frequenzen erschien es der TKK in ihrer Entscheidung zielführend, den Wettbewerb dadurch zu stärken, dass die zwei kleineren Mitbewerber die Möglichkeit erhalten, hinsichtlich ihrer Frequenzausstattung an Mobilkom bzw. T-Mobile anzuschließen. Daher war T-Mobile zu verpflichten, das gesamte UMTS-Frequenzspektrum der tele.ring binnen 9 Monaten, aufgeteilt auf zwei Pakete, der H3G und der One zum Kauf anzubieten. Der Verkauf beider Frequenzpakete an nur einen Betreiber, One oder H3G, ist nach Auffassung der TKK jedoch nicht geeignet, einen chancengleichen Wettbewerb zu sichern. Die TKK ist der Auffassung, dass eine substanzielle Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von H3G bereits durch die Möglichkeit des Erwerbs des Frequenznutzungsrechts an bloß einem der beiden Pakete erzielt wird. Durch eine asymmetrische Bevorzugung nur eines der beiden Betreiber wird die Wettbewerbsposition des jeweils anderen, und damit letztendlich das Ziel der Stärkung des Wettbewerbes insgesamt, gefährdet. Aus diesen Gründen wird die Möglichkeit des Verkaufs von beiden Pakteten gemeinsam an H3G bzw. One als nicht zielführend erachtet. Die EK ist - entgegen der Aussendung von H3G - nicht der Auffassung, dass beide UMTS-Frequenzpakete ausschließlich der H3G zur Verfügung zu stellen sind. Auch hat die TKK in ihrer Entscheidung nicht darüber abgesprochen, ob H3G für den Fall, dass das 2. Frequenzpaket weder von One noch einem anderen, bisher noch nicht in Österreich tätigen Mobilfunkbetreiber erworben wird, und dieses 2. Frequenzpaket an die Republik zurückfällt, an einem neuerlichen Frequenzvergbenverfahren teilnehmen kann. Zum Vorwurf, die Entscheidung sei so geführt worden, dass H3G keine Parteistellung und somit kein Rechtsschutz zukomme, ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Verfahren schon im Februar 2006 festgestellt hat, dass weder österreichisches Recht noch EU-Recht den Mitbewerbern von jenen Unternehmen, die ihre Eigentümerstruktur ändern, Parteistellung einräumt. H3G ist demnach - so sieht es die Rechtslage vor - nicht Verfahrenspartei. Soweit H3G der TKK vorwirft, sie habe einen übereilten Alleingang betrieben, ist dem entgegen zu halten, dass die TKK die Entscheidung wohl überlegt und wohl begründet getroffen hat. Auch der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit gegeben, zum Entwurf der TKK-Entscheidung im Rahmen einer Konsultation Stellung zu nehmen. Die Position der TKK war der EK im Übrigen spätestens seit Oktober 2005 bekannt und wurde im Dezember 2005 und März 2006 explizit bekräftigt. Die TKK hält außerdem fest, dass sie gemäß Telekommunikationsgesetz und einschlägigem Europarecht die Kompetenz zur Regulierung von Frequenznutzungsrechten innehat und diesbezüglich rechtlich unabhängig Entscheidungen fällt.