Erkenntnis des VwGH zu MNP-Bescheiden: Portierprozess und Entgelte für den Endkunden weitgehend unverändert Pressemitteilung vom 25.02.2005 Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 31.1.2005 – bei der Regulierungsbehörde am 23.2.2005 eingelangt – die Bescheide zur mobilen Nummernübertragung (MNP) zwar aufgehoben, in einigen wesentlichen Punkten der Telekom-Control-Kommission jedoch Recht gegeben. So bleibt die gesetzliche Verpflichtung für die Betreiber, die mobile Rufnummernmitnahme (MNP) zu ermöglichen, weiterhin aufrecht und die Zuständigkeit der TKK für die Regelung von MNP, beispielsweise was Pönalen oder die Sanktionierung von abschreckenden Entgelten betrifft, gegeben. Portierprozess und Entgeltregelungen weitgehend unberührt Der im Telekommunikationsgesetz 2003 verankerte Schutz von Endkunden gegen die Anwendung von abschreckenden Entgelten bleibt unbestritten. Die TKK kann dazu jederzeit – trotz Aufhebung der Bescheide durch den VwGH – ein Rechtsaufsichtsverfahren durchführen und „nicht abschreckende Entgelte“ im Sinne der Endkunden durchsetzen. Der Portierprozess wurde vom VwGH weder für den Endkunden (one-stop-shopping) noch zwischen den Betreibern beanstandet. VwGH fordert Festlegung der Entgelte zwischen den Betreibern Die Telekom-Control-Kommission (TKK) hat nun ein Ersatzverfahren durchzuführen, um die vom VwGH festgestellten Rechtswidrigkeiten zu sanieren. Darunter fallen die nicht festgelegten Entgelte zwischen den Betreibern. Die Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung der Kosten von MNP zwischen den Betreibern wird in weiterer Folge erforderlich sein. In ihrer Sitzung am 28. Februar 2005 wird die TKK über die weitere Vorgangsweise beraten.