KommAustria entscheidet über gemeinsame Frequenznutzung von ORF und PULS CITY TV Privatfernsehgesetz verpflichtet ORF zur "Frequenzüberlassung" - Sondersendungen des ORF bei regionalem Informationsinteresse weiterhin möglichPressemitteilung vom 24.01.2003 In der Auseinandersetzung zwischen dem ORF und dem neuen privaten Ballungsraumsender für Wien, PULS CITY TV GmbH, hat nun die Regulierungsbehörde eine Entscheidung getroffen: Ab dem für Juli dieses Jahres vorgesehenen Sendestart von PULS CITY TV wird Kanal 34 - auf dem derzeit ORF 2 gesendet wird - den Großteil des Tages über von der PULS CITY TV GmbH genutzt werden. Nur für einen dreiminütigen Infoblock am Nachmittag und für die Sendung "Wien heute" (19:00 bis 19:25 Uhr) wird zum ORF zurückgeschalten. Weitere Sendezeit, die der ORF zur parallelen Ausstrahlung der bundesweiten Werbung auf Kanal 24 und 34 nutzen wollte, wurde dem ORF von der Regulierungsbehörde nicht zugestanden. Privatfernsehgesetz verpflichtet ORF zur "Frequenzüberlassung" Hintergrund dieser Entscheidung ist das Privatfernsehgesetz: darin wurde der ORF verpflichtet, bestimmte Frequenzen, auf denen derzeit eine Doppelversorgung mit ORF-Programmen erfolgt, zeitweise privaten Anbietern zu überlassen. In Wien betrifft dies das Programm ORF 2, das zur Zeit auf zwei leistungsstarken Kanälen (24 und 34) parallel ausgestrahlt wird, während für private Anbieter keine weiteren Frequenzen zur Verfügung stehen. Nur während knapp 2% der Sendezeit werden auf diesen Kanälen unterschiedliche Programminhalte gesendet (Niederösterreich heute auf Kanal 24, Wien heute auf Kanal 34). Sondersendungen des ORF bei regionalem Informationsinteresse weiterhin möglich Der ORF hat daher Kanal 34 in Wien dem privaten Ballungsraumsender zu überlassen. Da die Verhandlungen zwischen dem ORF und PULS CITY TV GmbH nicht zu einer Einigung geführt hatten, war die KommAustria am Zug: über Antrag der PULS CITY TV GmbH hatte sie über die Bedingungen der Frequenzüberlassung zu entscheiden. Neben der Aufteilung der regelmäßigen Sendezeit war auch strittig, in welchem Umfang dem ORF Sondersendungen auf dieser Frequenz möglich sind. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wurde von der KommAustria dazu festgelegt, dass Sondersendungen, an denen die Wiener Bevölkerung ein besonderes regionales Informationsinteresse hat, weiter vom ORF gesendet werden können, wobei die Umschaltung im Verantwortungsbereich der PULS CITY TV GmbH liegt. Solche regionalen Sondersendungen waren bislang nur in wenigen Ausnahmefällen üblich, vor allem bei der Berichterstattung über Nationalrats- und Landtagswahlen. Das zwischen ORF und PULS ebenfalls strittige Entgelt für die Mitbenutzung der Sendeanlage wurde aufgrund eines im Verfahren erstellten Gutachtens festgelegt. Gegen die Entscheidung der KommAustria können der ORF und die PULS CITY TV GmbH binnen 14 Tagen Berufung an den Bundeskommunikationssenat erheben. Der Bescheid ist unter folgendem Link abrufbar: LinksNutzung der Übertragungskapazität des ORF (site & frequency sharing) zur Verbreitung des Ballungsraum-Fernsehprogramms Wien (KOA 3.100/03-07)