Telekom-Control-Kommission regelt uneingeschränkte Betreiberportabilität hinsichtlich Diensterufnummern

Portabilität der Nummernbereiche 5xx, 7xx, 8xx, 9xx, 15xx und 18xx

Pressemitteilung vom 12.05.2000

In ihrer Sitzung vom 9. Mai 2000 entschied die Telekom-Control-Kommission einstimmig über die Bedingungen, zu denen die Portabilität hinsichtlich Dienste-Nummern zwischen den Netzbetreibern umzusetzen ist. Die Anordnung umfaßt die mit der Numerierungsverordnung konformen Rufnummernbereiche 5xx, 7xx, 8xx, 9xx, 15xx und 118xx.

Aufgrund der Verpflichtung der Telekom Austria zur Nicht-Diskriminierung hat das Verfahren zwischen der TA einerseits und European Telecom, max.mobil., Telekabel und der UTA andererseits Auswirkungen auf alle Betreiber. Die Anordnung ist binnen zwei Wochen zu realisieren. Es gilt der Grundsatz der Reziprozität.

Dem abgebenden Netzbetreiber sind für die Portierung der Dienste-Rufnummer vom aufnehmenden Netzbetreiber je Anschluss (POTS bzw. ISDN) mit einer Kupferdoppelader ATS 119,14 (excl. Ust) zu entrichten.

Gemäß § 9 Numerierungsverordnung haben Betreiber innerhalb der für personenbezogene Dienste, für speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereiche sowie hinsichtlich der besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse Nummernportabilität zu gewährleisten.