Feststellung der Telekom-Control-Kommission zur Entscheidung vom 31. Juli 2000

Pressemitteilung vom 08.08.2000

Gemäß §1 ist die Telekom-Control-Kommission dem Ziel verpflichtet, durch Förderung des Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der österreichischen Bevölkerung und der Wirtschaft mit preiswerten und hochwertigen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.

Die Telekom-Control-Kommission darf in den seltensten Fällen von sich aus tätig werden. In der Regel bedarf es eines Antrages auf Streitschlichtung seitens der Marktparteien.

Ein Telekommunikationsmarkt mit mehreren Wettbewerbern setzt die Pflicht zur Zusammenschaltung voraus, nach der jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot zur Zusammenschaltung abzugeben hat. Die Pflicht zur Zusammenschaltung betrifft jeden Betreiber und nicht nur marktbeherrschende Anbieter. Grundsätzlich basiert die Zusammenschaltung auf einer Einigung zwischen den Telekom-Betreibern. Nur wenn eine Vereinbarung über die Zusammenschaltung nicht zustande kommt, wird die Telekom-Control-Kommission über Antrag als Schiedsrichter tätig und entscheidet über die Zusammenschaltung. Die Anordnung ersetzt die Vereinbarung, über die sich die Betreiber nicht einigen konnten. Sie hat daher auch eine Entscheidung über das Zusammenschaltungsentgelt zu enthalten, über das die Betreiber nicht überein gekommen sind. Bei fehlender Einigung der Marktteilnehmer kann es ohne eine solche Entscheidung zu einer Zusammenschaltung der Netze, die für einen Telekom-Markt mit mehreren Anbietern unabdingbar ist, nicht kommen. Der Entscheidung der Telekom-Control-Kommission vom 31. Juli 2000 lagen insgesamt fünf Anträge auf entsprechende Streitschlichtungsverfahren zugrunde.

Nach eingehender Analyse des Marktes und der Entgeltentwicklungen vor dem Hintergrund des rapide wachsenden Verkehrsvolumens auf dem Zusammenschaltungsmarkt hat die Telekom-Control-Kommission mit Beschluss vom 31.7.2000 das Terminierungsentgelt von ATS 1,90/Minute als marktkonformen, angemessenen Preis festgelegt. Die Telekom-Control-Kommission ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass sie nicht ohne weiteres die von den verschiedenen Betreibern geforderten Entgelte festsetzen kann sondern die Angemessenheit des Entgeltes nach eingehender Analyse des Marktes festzulegen hat. Dabei hatte sie auch zu berücksichtigen, dass in den von den Mobilfunkbetreibern geforderten Mobilterminierungsentgelten eine Monopolrente steckt, die in der besonderen Marktmacht der Mobilbetreiber über den Zugang zu ihren Kunden begründet ist. Dies zeigt sich besonders deutlich auch darin, dass für Gespräche innerhalb eines Mobilnetzes in der Regel Tarife von nur ATS 1,- inkl. USt von den Endkunden verlangt werden, während für die Zustellung eines aus dem Festnetz oder einem anderen Mobilnetz kommenden Gesprächs im Mobilnetz ATS 3,24 inkl. USt verlangt wurden. Mit diesem Tarif - der für bloß den "halben Weg" eines Gesprächs mehr als das Dreifache des netzinternen Tarifs ausmachte - subventionierten vor allem die Endkunden im Festnetz die billigen Tarife innerhalb eines Mobilnetzes. Darüber hinaus fielen die Terminierungsentgelte in den letzten beiden Jahren nicht, obwohl es durch das ungeheure Wachstum im Mobilfunk zu stark fallenden Stückkosten gekommen war. Im Gegenteil, einige Mobilfunkanbieter setzten durch einen Side-Letter eine bereits vertraglich beschlossene Senkung der Terminierungsentgelte außer Kraft und versuchten höhere Terminierungsentgelte durchzusetzen.

Mit der Entscheidung vom 31.7.2000 wurde ein weiterer Schritt in Richtung Liberalisierung und Förderung des Wettbewerbs auf diesem für die Entwicklung der österreichischen Telekommunikationslandkarte so entscheidenden Markt gesetzt. Von der festgesetzten Entgelthöhe kann aufgrund der eingehend durchgeführten Analyse angenommen werden, dass sie sich bei Vorliegen von Wettbewerbsbedingungen auf dem Zusammenschaltungsmarkt als Marktpreis ergeben hätte.