Telekom-Control-Kommission entscheidet über Zusammenschaltungsentgelte im Mobilfunkbereich Zusammenschaltung zwischen Mobilkom und UTA bzw. MCI - Zusammenschaltung zwischen max.mobil und UTA - Entscheidungskriterium: externe Effekte - Kalkulation auf Basis angemessenen EntgeltsPressemitteilung vom 07.11.2001 Die Telekom-Control-Kommission hat in ihrer Sitzung vom 5.11.2001 einstimmig drei Verfahren, die die Zusammenschaltungsentgelte zwischen Fest- und Mobilnetz betreffen, abgeschlossen. Im konkreten wurden die Zusammenschaltungsentgelte zwischen MCI bzw. der UTA auf der einen Seite und der Mobilkom auf der anderen Seite sowie zwischen der UTA und max.mobil festgelegt. Zusammenschaltung zwischen Mobilkom und UTA bzw. MCIDie Zusammenschaltungsanordnung sieht eine stufenweise Absenkung der Zusammenschaltungsentgelte für die Mobilkom vor. Für die Zeit vom 1.8.2001 bis zum 31.3.2002 betragen die Terminierungsentgelte Eurocent 12,4,- (ATS 1,71,-). Ab 1.4.2002 bis 31.12.2002 belaufen sich die Entgelte auf Eurocent 11,25,- (ATS 1,55,-). Zusammenschaltung zwischen max.mobil und UTA Die Anordnung zwischen max.mobil und der UTA sieht eine Beibehaltung des Entgelts von Eurocent 13,8 (ATS 1,90,-) vor. Die Anordnung ist bis 31.12.2002 befristet. Die Telekom-Control-Kommission begründet diese Entscheidung unter anderem damit, dass max.mobil im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern höhere Netzkosten pro Minute zu verbuchen hat.Alle Zusammenschaltungsentgelte verstehen sich exkl. Umsatzsteuer und sind auf Minutenbasis kalkuliert. Entscheidungskriterium: externe EffekteEntscheidungskriterium bei der Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte war - ausgehend von den Netzkosten - erstmals die zusätzliche Einbeziehung externer Effekte: Der Handybesitzer ist Nutznießer in zweierlei Hinsicht - er kann jederzeit aktiv telefonieren und ist für alle anderen "Telefonierer" besser erreichbar. Zur Abgeltung dieses Nutzens wurden anteilig beispielsweise Marketing- und Vertriebskosten sowie Kosten für Customer Care miteinbezogen. Kalkulation auf Basis angemessenen EntgeltsDa auf dem Zusammenschaltungsmarkt kein Mobilfunkunternehmen marktbeherrschend ist, gilt für die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte die Kalkulation auf Basis "angemessenes Entgelt". Dieses umfasst die Netzkosten sowie Teile der oben angeführten Kostenelemente. Links zu den Bescheiden:Z5/2001-112 Z7/2001-111Z 8/2001-77Z14/2001-103Z 15/2001-106