TKG 2003 - Änderungen im Vollzug des Gesetzes für den Regulator

Struktur des Regulators unverändert - Kernthemen Marktdefinition, Marktanalyse und Verpflichtungen für Marktbeherrscher - Prinzip des gelindesten Mittels - Allgemeingenehmigungen lösen Konzessionen ab - Handel von Frequenzen wird möglich - Kostenlos: Tarifzonensperre und Einzelentgeltnachweis - Schärfere Sanktionsmöglichkeiten für den Regulator

Pressemitteilung vom 06.08.2003

Das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) tritt mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in den nächsten Wochen in Kraft und trägt dem Bestreben der Europäischen Kommission, eine europaweit harmonisierte Vorgangsweise bei der Telekom-Regulierung zu realisieren, Rechnung.

"Für die Telekom-Regulierung bedeutet der neue gesetzliche Rahmen - in Österreich, aber auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten - einen Paradigmenwechsel", kommentiert Dr. Georg Serentschy, Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation, das neue Gesetz. "Der Einsatz einer ganzen Palette von Regulierungsinstrumenten erfolgt zielgerichtet und punktgenau auf die jeweilige wettbewerbliche Situation abgestimmt. Zukünftiges Regulieren heißt höhere Flexibilität und bessere Treffsicherheit der Regulierungsinstrumente."

Struktur des Regulators unverändert - RTR-GmbH erhält Verordnungskompetenz

Was Aufgaben und Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden betrifft, so sieht das Gesetz keine gröberen Änderungen vor. Es wird lediglich zu Verschiebungen der Zuständigkeiten zwischen den Regulierungsbehörden kommen. So wird beispielsweise in Hinkunft die RTR-GmbH die Allgemeingenehmigungen verwalten, für das Erteilen der Konzessionen war im alten Rechtsrahmen die Telekom-Control-Kommission (TKK) zuständig.
Neu ist weiters, dass die RTR-GmbH per Gesetz Verordnungskompetenzen zugesprochen erhält. Im Laufe der kommenden Monate wird sie - nach vorangegangenen Konsultationen mit den Marktteilnehmern - Verordnungen zu den Schwerpunkten Marktdefinition, Nummerierung und Einzelentgeltnachweis erlassen.

Kernthema Marktanalyse und Marktdefinition

Zentrale Bestandteile der Regulierung nach dem neuen TKG sind Marktdefinition, Marktanalyse, d.h. Feststellung von Unternehmen mit "beträchtlicher Marktmacht" sowie die Auferlegung von Verpflichtungen für die Marktbeherrscher. Ausgehend von der Definition der Märkte, die auf Empfehlungen der EU beruht bzw. einer von der RTR-GmbH zu erlassenden Verordnung, werden mittels Marktanalyse etwaige Wettbewerbsdefizite geortet. Wird auf einem Markt ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (SMP, significant market power) festgestellt, werden durch die Auferlegung geeigneter Maßnahmen diese Wettbewerbsdefizite beseitigt. "Nach der alten Rechtslage wurden vier Märkte reguliert, das neue Regulierungsregime spezifiziert wesentlich genauer und sieht 18 Märkte sowie Regulierungsinstrumente für den Wholesale- und für den Retail-Bereich vor", führt Serentschy aus. "Je nach Wettbewerbsproblem kann hier ein Cocktail mit der entsprechenden Nuancierung gemixt werden", ergänzt Serentschy weiter.

Allgemeingenehmigungen lösen Konzessionen ab

Eine weitere Neuerung betrifft das System der Konzessionen und der anzeigepflichtigen Dienste, die mit dem TKG 2003 durch das Prinzip der Allgemeingenehmigung ersetzt werden. Einer Anzeigepflicht unterliegen hinkünftig alle Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze und Kommunikationsdienste, darunter fallen - zusätzlich zu allen Konzessionären und anzeigepflichtigen Diensten wie Internet Service Provider - beispielsweise auch Internet Cafés oder Wiederverkäufer. "Als serviceorientierte Behörde stellen wir ab 1. September 2003 unter http//:www.rtr.at/agg ein Webinterface zur Verfügung, das das elektronische Einbringen von Anzeigen zur Erlangung der Allgemeingenehmigung ermöglicht", so Serentschy. "Der Vergabeprozess kann somit rasch, transparent und unbürokratisch abgewickelt werden."

Handel von Frequenzen wird möglich

Die Frequenzvergabeverfahren bleiben im Großen und Ganzen unverändert: In einer ersten Stufe werden die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Antragsteller geprüft, im zweiten Schritt erfolgt die Auktion. Änderungen gibt es allerdings in Bezug auf die Festsetzung des Mindestgebots. Hinkünftig haben sich Mindestgebote an der Höhe der Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren und werden damit wesentlich niedriger ausfallen als bei Frequenzvergabeverfahren, die in der Vergangenheit durchgeführt wurden.
Neu ist die Möglichkeit der Überlassung von Nutzungsrechten an Frequenzen bzw. der Frequenzhandel. Dies ist auch für jene Frequenzen zulässig, die bereits vor Inkrafttreten des TKG 2003 von der Regulierungsbehörde vergeben wurden, wie GSM- oder UMTS-Frequenzen.

Kostenlos: Tarifzonensperre und Einzelentgeltnachweis

Für Konsumenten gibt es eine Reihe von Neuerungen. So kann einmal pro Jahr die entgeltfreie Einrichtung einer Tarifzonensperre für Mehrwertdienste sowie die laufende kostenlose Erstellung eines Einzelentgeltnachweises beim jeweiligen Betreiber beantragt werden. Weiters ist verankert, dass Kunden hinkünftig aktiv über für sie nachteilige Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Entgelten informiert werden. Möglichkeiten zur Voraus- und Ratenzahlung muss den Kunden nur seitens des Universaldiensterbringers (derzeit Telekom Austria) eingeräumt werden. Streitigkeiten zwischen Kunden mit Wiederverkäufern oder Anbietern von Rundfunkinfrastruktur - ausgenommen sind Programmbeschwerden - fallen mit Inkrafttreten des Gesetzes ebenfalls in die Kompetenz der RTR-GmbH bzw. der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)

Verpflichtende Schlichtungsverfahren für Betreiber und ADR

Neu im TKG vorgesehen sind verpflichtende Schlichtungsverfahren für Betreiber vor der RTR-GmbH. Es ist den Betreibern auferlegt, nach Einbringung des Antrags bei der TKK in einem ersten Schritt die RTR-GmbH anzurufen. Erst wenn keine Einigung erzielt wurde, wird das Verfahren von der TKK weitergeführt. Der Gesetzgeber intendiert mit dieser Bestimmung einen stärkeren Fokus auf privatrechtliche Einigung.

Ebenfalls im Gesetz festgeschrieben sind Alternative Dispute Resolutions (ADR). Wesentliche Charakteristika dieses Verfahrens sind die freiwillige Teilnahme aller Konfliktbeteiligten und Prozessbegleitung durch die RTR-GmbH, die allerdings keine inhaltliche Entscheidungen trifft. "Unser 'Mediationsverfahren' wurde vom Markt sehr positiv aufgegriffen. Seit Einführung dieses Services im April 2003 konnten 15 ADR erfolgreich abgeschlossen werden", freut sich Serentschy.

Schärfere Sanktionsmöglichkeiten für den Regulator

Eine scharfe Maßnahme, die die Regulierungsbehörde bei rechtswidrigem Verhalten ergreifen kann, stellt die Abschöpfung der Bereicherung dar, die sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils richtet und bis zu 10 % des Umsatzes des Vorjahres betragen kann. Diese Abschöpfung kommt den übrigen Betreibern auf Umwegen insofern zugute, als der Betrag in den Finanzierungsbeitrag für die Regulierungsbehörden eingerechnet wird.

Bei Verstößen gegen das TKG 2003 können die Fernmeldebehörden zukünftig höhere Verwaltungsstrafen in einer Höhe von bis zu EUR 58.000 verhängen und unter bestimmten Voraussetzungen die Straferkenntnisse auf Kosten des Verurteilten auch veröffentlichen.


Downloads