Ergänzung zur heutigen Pressemeldung vom Forum Mobilkommunikation Pressemitteilung vom 05.02.2002 In Ergänzung zur heutigen Pressemeldung vom Forum Mobilkommunikation mit dem Titel: "TCK-Entscheid macht erste UMTS-Ausbaustufe schwieriger" möchten wir darauf hinweisen, dass sich - entgegen anders lautender Meldung - die Telekom-Control-Kommission (TKK) in ihrem Positionspapier klar und deutlich für bestimmte Möglichkeiten des Infrastructure Sharing, insbesondere im Bereich der Antennen und Sendemasten, ausspricht (siehe Positionspapier Seite 3 und 4). Das Positionspapier ist auf der Website der RTR unter als Download abrufbar. Telekom-Control-Kommission verabschiedet Positionspapier zum Thema UMTS Infrastructure Sharing Definition des selbst betriebenen Mobilfunknetzes - Site Sharing zulässig - Node-B Sharing bei funktionaler Trennung der Netzwerke gestattet - RNC-Sharing möglich - Core Network Sharing unzulässig – Frequency Pooling - Roaming 3G-3G auf Basis privatrechtlicher Verträge - 3G Mobile als MVNO für GSM zugelassen In ihrer Sitzung vom 28.1.2002 verabschiedete die Telekom-Control-Kommission (TKK) ein Positionspapier zum Thema UMTS-Infrastructure-Sharing. Ziel der TKK ist es, mit ihrer Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. der Konzessionsbedingungen die Rechtssicherheit der UMTS-Betreiber im Hinblick auf den Netzaufbau zu gewährleisten. Definition des selbst betriebenen Mobilfunknetzes In § 14 Abs 1 TKG ist festgehalten, dass das Erbringen des mobilen Sprachtelefoniedienstes mittels selbst betriebener Mobilkommunikations-netze zu erfolgen hat. Da im Gesetz allerdings nicht näher geregelt ist, was darunter zu verstehen ist, wurde eine entsprechende Definition in den im November 2000 vergebenen Konzessions- und Frequenz-zuteilungsurkunden vorgenommen. Ein selbst betriebenes Mobilfunknetz liegt demnach dann vor, wenn die wesentlichen Netzelemente im Bereich des Kernnetzes und im Funknetz selbst betrieben werden. Das bedeutet, dass der Konzessionsinhaber über diese Netzelemente rechtliche und tatsächliche Kontrolle ausüben muss. Rechtliche Kontrolle ist in diesem Fall aber nicht gleichzusetzen mit Eigentum, das Equipment kann z.B. auch angemietet werden. Site Sharing zulässig Gemäß § 7 Abs 2 TKG ist Site Sharing (für Antennentragemasten und Starkstromleitungsmasten) zu gestatten, sofern es (frequenz-)technisch möglich ist. UMTS-Konzessionäre können daher privatrechtliche Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Antennen sowie über die dazugehörige Verkabelung mit anderen Konzessionsinhabern abschließen, gegebenenfalls auch erzwingen. Node-B Sharing bei funktionaler Trennung der Netzwerke gestattet Node-B Sharing ist laut Telekom-Control-Kommission dann zulässig, wenn die Node-B’s der Betreiber funktional getrennt betrieben werden. Das als Node-B bezeichnete Element des UMTS-Funknetzes übernimmt die Versorgung der Funkzellen, die vom Radio Network Controller (RNC) gesteuert werden. Primäre Aufgabe der Node-B’s ist der Empfang und das Senden von Nutzdaten auf den jeweils zugeteilten UMTS-Frequenzen. Unter Node-B-Sharing versteht man demzufolge die Unterbringung der Node-B-Funktionen von zwei oder mehreren 3G-Betreibern in einer gemeinsamen physischen Einheit, solange die funktionale Trennung der beteiligten Netze sichergestellt ist. RNC-Sharing möglich Unter RNC-Sharing (Radio-Network-Controller) versteht man die Unterbringung der RNC-Funktionen von zwei oder mehreren 3G-Betreibern in einer gemeinsamen physischen Einheit. Sofern auch hier die funktionale Trennung der Betreiber garantiert ist, lässt die TKK RNC-Sharing zu. RNC-Elemente übernehmen innerhalb des UMTS-Netzes Steuerungsfunktionen. Core Network Sharing unzulässig Im Bereich des Core-Network erfolgt die Differenzierung der Betreiber im Hinblick auf wesentliche Wettbewerbsparameter wie Dienste oder Dienstequalität. Bei Sharing im Core-Network könnte, die Unabhängigkeit der Betreiber untereinander und somit ein funktionsfähiger Wettbewerb nicht mehr sichergestellt werden. Daher spricht sich die Telekom-Control-Kommission gegen Core-Network-Sharing aus. Frequency Pooling Zu Frequency pooling – das ist das gemeinsame Nutzen von unterschiedlichen Betreibern zugeteilten Frequenzen – vertritt die TKK die Auffassung, dass dies im derzeit geltenden Rechtsrahmen unzulässig ist. Roaming 3G-3G auf Basis privatrechtlicher Verträge In den UMTS-Konzessionsurkunden wurde ausdrücklich festgehalten, dass Konzessionsinhaber (privatrechtliche) National-Roaming-Verträge 3G-3G abschließen dürfen, wenn über die Versorgungspflicht hinaus Gebiete abgedeckt werden. Die Erfüllung der Versorgungspflichten von 25% bis Ende 2003 und 50% bis Ende 2005 müssen die UMTS-Konzessionäre in jedem Fall durch selbst betriebene Netze sicherstellen.