TKK weist Anträge von Tele2 zurück: Derzeit geltendes TKG lässt MVNOs ohne Mobilfunkkonzession nicht zu Pressemitteilung vom 04.11.2002 In ihrer Sitzung vom 30. Oktober 2002 wies die Telekom-Control-Kommission (TKK) die Anträge der Tele2 auf Zusammenschaltung mit den Netzen der Telekom Austria, der Mobilkom, T-Mobile und tele.ring zurück. Tele2 stellte diese Anträge, um in Österreich als MVNO (Mobile Virtual Network Operator) wirken zu können und damit auch Mobiltelefonie anzubieten. Die TKK begründet diese Entscheidung damit, dass das derzeit geltende Telekommunikationsgesetz (TKG) das Wirken eines MVNOs in Österreich nur in engen Grenzen gestattet. Gemäß §§ 14 und 20 TKG setzt das Erbringen der mobilen Sprachtelefonie mittels eines selbst betriebenen Telekommunikationsnetzes eine Konzession voraus. Da bei Tele2 diese gesetzliche Voraussetzung nicht gegeben ist, hatte die Telekom-Control-Kommission diese Anträge zurückzuweisen. Aus wettbewerblichen Gründen würde es die Telekom-Control-Kommission begrüßen, wenn der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen zur Tätigkeit von MVNOs in Österreich schaffen würde. MVNO - Mobiltelefonie ohne eigenes Funknetz Unter einem MVNO versteht man einen Telekommunikationsdiensteanbieter, der die gleichen Dienste wie ein herkömmlicher Mobilbetreiber anbieten kann, ohne aber über ein eigenes Funknetz zu verfügen. Voraussetzung für einen MVNO ist allerdings ein National Roaming Vertrag mit einem der bestehenden Mobilbetreiber.