RTR-GmbH arbeitet an nachhaltiger Regelung für Mehrwertdienste Inputs von Marktteilnehmern und Konsumentenschützern fließen ein - Entgeltverordnung 2003 berücksichtigt Interessen der Konsumenten - Schutz für Nutzer: Endkundenstreitschlichtung bei der RTR-GmbH oder Anzeige bei der StaatsanwaltschaftPressemitteilung vom 03.11.2003 Auf Basis der Kompetenzen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) arbeitet die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) intensiv an der Schaffung einer neuen Verordnung, in welcher sowohl die bestehende Nummerierungsverordnung als auch die Entgeltverordnung 2003 aufgehen werden. Kernpunkt dieser Verordnung, deren Erlass für das erste Quartal 2004 geplant ist, werden auch nachhaltige Regelungen für den Mehrwertdienstebereich sein. Vermehrte Rechtssicherheit und Klarheit hinsichtlich der Erbringung von Mehrwertdiensten wird es damit sowohl für Nutzer als auch für Diensteanbieter geben Inputs von Marktteilnehmern und Konsumentenschützern fließen ein Um in Bezug auf die neu zu erlassende Verordnung einen möglichst tragfähigen Konsens zu erreichen, ist für die Regulierungsbehörde ein breiter Diskussions- und Konsultationsprozess von zentraler Bedeutung. Es wurden daher bereits zahlreiche Gespräche mit Marktteilnehmern und vor allem mit Konsumentenschutzeinrichtungen geführt. In diesem Zusammenhang wurde auch der geplante Zeithorizont erörtert. Im Gegensatz zu den erfolgten kurzfristigen Adaptionen der bisherigen Entgeltverordnung sind für die in der neuen Verordnung geplanten Bestimmungen zu den Mehrwertdiensten, die es bis dato mangels rechtlicher Grundlage nicht gegeben hat, umfangreiche Vorarbeiten, Konsultationen und Vergleiche mit anderen Ländern notwendig. Im Sinne einer ausgewogenen und fundierten Lösung ist eine Umsetzung daher erst im ersten Quartal 2004 vorgesehen. Entgeltverordnung 2003 berücksichtigt Interessen der Konsumenten Hinsichtlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003 geltenden Entgeltverordnung (EVO) waren - im Sinne der Konsumenten - kurzfristige Anpassungen, vor allem in Bezug auf eventtarifierte Dienste (0)901 (u.a. Voting-Dienste, aber auch Mehrwert-SMS-Dienste) notwendig. Endkunden können ab sofort bei der Nutzung von Mehrwertnummern (zB beim Senden von SMS) im Bereich 901 (zB 0901 05 xxxxxx) bereits anhand der Rufnummer den - nunmehr auf gesetzlicher Basis festgelegten - zur Anwendung kommenden Eventtarif erkennen und sich somit Gewissheit über den Tarif verschaffen. Weiters wird die Kontrolle der Telefonrechnung anhand eines Einzelgesprächsnachweises erleichtert, da bereits anhand der Rufnummer die korrekte Verrechnung überprüft werden kann. Schutz für Nutzer: Endkundenstreitschlichtung bei der RTR-GmbH oder Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Die österreichische Rechtsordnung stellt aber bereits jetzt umfangreiche Instrumentarien zum Schutz der Nutzer zur Verfügung. Wird zB ein Mehrwertdienst tatsächlich in betrügerischer Absicht erbracht, ist ein solches Verhalten des Diensteanbieters mit gerichtlicher Strafe im Sinne des österreichischen Strafgesetzbuches bedroht und entsprechende Anzeigen können an die Staatsanwaltschaft erstattet werden. Die Regulierungsbehörde selbst kann im Fall von strittigen Rechnungen wegen betrügerisch erbrachten Mehrwertdiensten im Rahmen der Endkundenstreitschlichtung die entsprechenden Überprüfungen vornehmen und allenfalls den Betreibern eine entsprechende Reduktion der Rechnung vorschlagen. Näheres siehe dazu unter Konsumentenservice.