TKK beendet Verfahren zu MNP: Konsultation des Bescheids führte zu fundierter Branchenlösung

Änderungen vor allem bei Prozessen zwischen den Betreibern - Pönalen bei Nicht-Realisierung oder Verzögerung ab 16.10.2004 fällig - Bestimmungen im Endkundenbereich weitgehend unverändert - Kunde zahlt max. EUR 4,- für die NÜV-Information - Netzansage gewährleistet Tariftransparenz

Pressemitteilung vom 03.08.2004

In ihrer Sitzung vom 30. Juli 2004 hat die Telekom-Control-Kommission (TKK) die Verfahren zur mobilen Rufnummernportierung (MNP) nach erfolgter Konsultation abgeschlossen. Verfahrensparteien waren Hutchison 3G, Mobilkom, One, T-Mobile, tele.ring, Telekom Austria und UTA.

Am 25. Mai 2004 war der Entscheidungsentwurf von der TKK zur einmonatigen nationalen Konsultation und europaweiten Koordination freigegeben worden. „Dieser gesetzlich vorgeschriebene Konsultationsprozess hat sich – wie das MNP-Verfahren zeigt – sehr bewährt, das Ergebnis ist nun eine fundierte Branchenlösung“, führt Dr. Georg Serentschy, Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH aus. „Alle Betreiber haben die Chance, Stellungnahmen zum Bescheidentwurf abgeben zu können, wahrgenommen und sehr konstruktive Beiträge geliefert, die die TKK großteils berücksichtigen konnte“, teilt Dr. Eckhard Hermann, Vorsitzender der Telekom-Control-Kommission, mit.

Änderungen vor allem bei Prozessen zwischen den Betreibern

Änderungen, die aus den Inputs der Konsultation resultieren, betreffen vor allem Prozesse zwischen den Betreibern. So wurden die IT-Schnittstellen zwischen den Betreibern festgelegt und der administrative Prozess nach den gemeinsamen Vorstellungen der Betreiber detaillierter ausgestaltet. In den Bereichen Verkehrsführung und IC-Abrechnung beruhen die Spezifikationen nun weitgehend auf einem nach der Konsultation erfolgten Konsens der Betreiber.

Pönalen bei Nicht-Realisierung oder Verzögerung ab 16.10.2004 fällig

Alles, was MNP verhindert oder wesentlich verzögert, wird nun bereits ab 16. Oktober 2004 pönalisiert. Für den Betreiber, der die Realisierung von MNP be- oder verhindert, fällt ein Pönale in der Höhe von EUR 20.000 an, im zweiten Monat der Verzögerung sind es EUR 30.000, im Folgemonat EUR 40.000. Danach wird das Pönale jeweils verdoppelt. Die Pönalezahlungen sind jeweils an den Betreiber zu entrichten, der durch die Nicht-Ermöglichung benachteiligt wurde.

Die Bereitstellung der NÜV-Information darf für den Endkunden im Shop nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Verzögerung der Bereitstellung wird nun, nicht wie ursprünglich vorgesehen, ab 1. Februar 2005 pönalisiert, sondern bereits ab 16. Oktober 2004.

Entgelte zwischen den Betreibern vorläufig nicht festgelegt

Bei der Portierung handelt es sich für die Betreiber zwar um einen entgeltlichen Vorgang, die Höhe des Entgelts konnte jedoch aufgrund der derzeit nicht genau bestimmbaren Kosten noch nicht festgelegt werden, da Erfahrungswerte fehlen. Erst nach einem gewissen Zeitraum könnte die TKK im Falle der Nichteinigung der Betreiber entsprechende Festlegungen zur Höhe der Entgelte zwischen den Betreibern treffen.

Bestimmungen im Endkundenbereich weitgehend unverändert

Im Endkundenbereich gibt es keine wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen. So wird am One-Stop-Shopping-Prinzip unverändert festgehalten. Will der Endkunde unter Beibehaltung seiner vollen mobilen Rufnummer (samt Betreibervorwahl) zu einem neuen Betreiber wechseln, übernimmt der neue Betreiber nach Vorlage einer Vollmacht die Abwicklung des gesamten Portierprozesses.

Kunde zahlt max. EUR 4,- für die NÜV-Information

Bei der Durchführung der Rufnummernmitnahme muss der Endkunde für die im ersten Schritt erforderliche Kundeninformation maximal EUR 4,- zahlen. Diese Kosten werden für die so genannte „NÜV-Information“, die den Kunden über die durch die Portierung entstehenden Kosten beim alten Betreiber informiert, in Rechnung gestellt. Diese „Portier-Gebühr“ umfasst allerdings nicht Kosten, die aus der vorzeitigen Auflösung bestehender Verträge entstehen können.

Es bleibt den Betreibern letztlich unbenommen, für die eigentliche Durchführung der Portierung dem Endkunden ein Entgelt in Rechnung zu stellen, wobei dieses den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechend „nicht abschreckend“ sein darf.

Netzansage gewährleistet Tariftransparenz

Um die Tariftransparenz zu gewährleisten, sieht die Anordnung der TKK bei Rufen zu portierten Nummern eine verpflichtende Netzansage vor. Die Netzansage hat kostenlos zu erfolgen und informiert über die Identität des Zielnetzes. Auf Kundenwunsch kann die Tarifansage abgeschalten werden.

Der Bescheid steht nachstehend zum Download zur Verfügung.


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