Telekom-Control-Kommission verabschiedet Positionspapier zum Thema UMTS Infrastructure Sharing

Definition des selbst betriebenen Mobilfunknetzes - Site Sharing zulässig - Node-B Sharing bei funktionaler Trennung der Netzwerke gestattet - RNC-Sharing möglich - Core Network Sharing unzulässig - Frequency Pooling - Roaming 3G-3G auf Basis privatrechtlicher Verträge - 3G Mobile als MVNO für GSM zugelassen

Pressemitteilung vom 01.02.2002

In ihrer Sitzung vom 28.1.2002 verabschiedete die Telekom-Control-Kommission (TKK) ein Positionspapier zum Thema UMTS-Infrastructure-Sharing. Ziel der TKK ist es, mit ihrer Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. der Konzessionsbedingungen die Rechtssicherheit der UMTS-Betreiber im Hinblick auf den Netzaufbau zu gewährleisten.

Definition des selbst betriebenen Mobilfunknetzes

In § 14 Abs 1 TKG ist festgehalten, dass das Erbringen des mobilen Sprachtelefoniedienstes mittels selbst betriebener Mobilkommunikations-netze zu erfolgen hat. Da im Gesetz allerdings nicht näher geregelt ist, was darunter zu verstehen ist, wurde eine entsprechende Definition in den im November 2000 vergebenen Konzessions- und Frequenz-zuteilungsurkunden vorgenommen.

Ein selbst betriebenes Mobilfunknetz liegt demnach dann vor, wenn die wesentlichen Netzelemente im Bereich des Kernnetzes und im Funknetz selbst betrieben werden. Das bedeutet, dass der Konzessionsinhaber über diese Netzelemente rechtliche und tatsächliche Kontrolle ausüben muss. Rechtliche Kontrolle ist in diesem Fall aber nicht gleichzusetzen mit Eigentum, das Equipment kann z.B. auch angemietet werden.

Site Sharing zulässig

Gemäß § 7 Abs 2 TKG ist Site Sharing (für Antennentragemasten und Starkstromleitungsmasten) zu gestatten, sofern es (frequenz-)technisch möglich ist. UMTS-Konzessionäre können daher privatrechtliche Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Antennen sowie über die dazugehörige Verkabelung mit anderen Konzessionsinhabern abschließen, gegebenenfalls auch erzwingen.

Node-B Sharing bei funktionaler Trennung der Netzwerke gestattet

Node-B Sharing ist laut Telekom-Control-Kommission dann zulässig, wenn die Node-B’s der Betreiber funktional getrennt betrieben werden. Das als Node-B bezeichnete Element des UMTS-Funknetzes übernimmt die Versorgung der Funkzellen, die vom Radio Network Controller (RNC) gesteuert werden. Primäre Aufgabe der Node-B’s ist der Empfang und das Senden von Nutzdaten auf den jeweils zugeteilten UMTS-Frequenzen. Unter Node-B-Sharing versteht man demzufolge die Unterbringung der Node-B-Funktionen von zwei oder mehreren 3G-Betreibern in einer gemeinsamen physischen Einheit, solange die funktionale Trennung der beteiligten Netze sichergestellt ist.

RNC-Sharing möglich

Unter RNC-Sharing (Radio-Network-Controller) versteht man die Unterbringung der RNC-Funktionen von zwei oder mehreren 3G-Betreibern in einer gemeinsamen physischen Einheit. Sofern auch hier die funktionale Trennung der Betreiber garantiert ist, lässt die TKK RNC-Sharing zu. RNC-Elemente übernehmen innerhalb des UMTS-Netzes Steuerungsfunktionen.

Core Network Sharing unzulässig

Im Bereich des Core-Network erfolgt die Differenzierung der Betreiber im Hinblick auf wesentliche Wettbewerbsparameter wie Dienste oder Dienstequalität. Bei Sharing im Core-Network könnte, die Unabhängigkeit der Betreiber untereinander und somit ein funktionsfähiger Wettbewerb nicht mehr sichergestellt werden. Daher spricht sich die Telekom-Control-Kommission gegen Core-Network-Sharing aus.

Frequency Pooling

Zu Frequency pooling – das ist das gemeinsame Nutzen von unterschiedlichen Betreibern zugeteilten Frequenzen – vertritt die TKK die Auffassung, dass dies im derzeit geltenden Rechtsrahmen unzulässig ist.

Roaming 3G-3G auf Basis privatrechtlicher Verträge

In den UMTS-Konzessionsurkunden wurde ausdrücklich festgehalten, dass Konzessionsinhaber (privatrechtliche) National-Roaming-Verträge 3G-3G abschließen dürfen, wenn über die Versorgungspflicht hinaus Gebiete abgedeckt werden. Die Erfüllung der Versorgungspflichten von 25% bis Ende 2003 und 50% bis Ende 2005 müssen die UMTS-Konzessionäre in jedem Fall durch selbst betriebene Netze sicherstellen.

3G Mobile als MVNO für GSM zugelassen

Weiters hat die TKK in ihrer Sitzung vom 28.1.2002 zwei Zusammenschaltungsanordnungen zwischen 3G Mobile und Priority Telekom bzw. max.mobil erlassen, die prinzipiell die Zusammenschaltungsberechtigung der 3G Mobile im Sinne des § 41 TKG als sogenannter Mobile Virtual Network Operator (MVNO) bejahten. Die TKK versteht unter einem MVNO einen Telekommunikations-diensteanbieter, der die gleichen Dienste wie ein herkömmlicher Mobilbetreiber anbieten kann, ohne aber über ein eigenes Funknetz zu verfügen. Voraussetzung für einen MVNO ist allerdings ein (privatrechtlicher) National Roaming Vertrag mit einem der bestehenden Mobilbetreiber.

Kernfrage dieser Verfahren war weiters die Festsetzung der Zusammenschaltungsentgelte. 3G Mobile erhält ein Entgelt in jener Höhe, wie es auch für den National Roaming Partner der 3G Mobile zur Anwendung gelangt.

 


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