ORF-Antrag auf Anhebung des Programmentgelts ist gesetzeskonform

Medienbehörde KommAustria schließt dreimonatiges Prüfungsverfahren ab

Pressemitteilung vom 22.03.2012

Die vom ORF-Stiftungsrat beschlossene Anhebung des Programmentgelts um rund sieben Prozent zum 1. Juni 2012 verstößt nicht gegen das ORF-Gesetz. Zu diesem Ergebnis kommt die Medienbehörde KommAustria nach Abschluss eines umfangreichen Prüfverfahrens. Dazu waren von der Behörde mehr als 1.000 Seiten an Zahlen und Rechenwerk detailliert zu beurteilen. Gemäß EU-rechtlicher Vorgaben hatte die KommAustria erstmalig als unabhängige Behörde eine vom ORF-Stiftungsrat festgesetzte Erhöhung des Programmentgelts auf Vereinbarkeit mit dem ORF-Gesetz zu prüfen.

Der ORF-Stiftungsrat hatte eine Erhöhung des von den Gebührenzahlern monatlich zu entrichtenden Radioentgeltes um EUR 0,29 und des Fernsehentgeltes um EUR 0,77 mit Wirkung zum 1. Juni 2012 festgelegt. In Summe ergibt sich daraus ein monatliches Programmentgelt von dann EUR 16,16 netto. Grundlage war ein entsprechender Antrag von ORF-Generaldirektor Alexander Wrabetz mit einer Finanzvorschau und dem sich daraus ergebenden Finanzbedarf des ORF für die Jahre 2012 bis 2016. Diese Berechnungen waren der KommAustria vorzulegen, die im Kern zu prüfen hatte, ob der Finanzplan entsprechend §31 ORF-Gesetz auf eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages ausgerichtet ist und ob die zu Grunde gelegten Zahlen und Annahmen für die kommenden Geschäftsjahre plausibel erscheinen.

„Wesentliches Gewicht in diesem Verfahren hat das Gutachten der Wirtschaftsprüfer, die die von der KommAustria bestellte ORF-Prüfungskommission darstellen“, erläutert Mag. Michael Ogris, Vorsitzender der KommAustria. „Die ORF-Prüfungskommission ist an sich keine neue Einrichtung. Aber erst mit der Zuständigkeit der KommAustria für die Rechtsaufsicht über den ORF seit dem Jahr 2010, wird sie nicht vom ORF selbst bestellt.“

Grundsätzlich stimme der ORF-Antrag auf Neufestsetzung des Programmentgelts mit den gesetzlichen Vorgaben überein, so abschließend das Urteil der Behörde. Allerdings würden einige Annahmen zur Einnahmensituation in den kommenden Jahren, insbesondere aus Werbung, optimistisch erscheinen. Verschiedene Szenarien zur Standortfrage des Unternehmens habe der ORF in seinem Finanzplan ebenso berücksichtigt, wie die gesetzlich verordneten Sparauflagen, die in den kommenden Jahren noch einer weiteren Konkretisierung bedürfen.

„Die KommAustria ist keine Schatten-Geschäftsführerin des ORF. Wir haben in diesem Verfahren zum Programmentgelt zu klären, ob Zahlen richtig gerechnet sind und der Blick in die Zukunft auch im Vergleich zu Erfahrungen aus der Vergangenheit plausibel erscheint“, stellt Ogris klar. „Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, dann liegt die Verantwortung für die einzelnen Maßnahmen und die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags beim Generaldirektor. Ob das zum Beispiel sinnvoll durch weitere Einsparungen beim redaktionellen und technischen Personal, oder doch eher im Verwaltungsapparat zu erreichen ist, hat nicht die KommAustria zu beurteilen.“

Laut Gesetz kann die Medienbehörde den Beschluss des Stiftungsrates zur Neufestsetzung des Programmentgelts innerhalb von drei Monaten mit Bescheid aufheben, wenn dieser mit dem ORF-Gesetz im Widerspruch steht. Einen positiven Bescheid zur Neufestsetzung des Programmentgelts hat die KommAustria jedoch nicht zu erlassen. Da die Behörde den Beschluss des Stiftungsrates als gesetzeskonform beurteilt, hat sie beschlossen, die Frist zu dessen Aufhebung mit dem heutigen 22. März 2012 ungenutzt verstreichen zu lassen.