Medienbehörde KommAustria weist Beschwerde des ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Hofer gegen den ORF ab

Sender hielt in „Das Duell” Objektivitätsgebot und Sorgfaltspflichten ein

Pressemitteilung vom 16.03.2017

Der ORF hat in seiner am 19. Mai 2016 im Programm von ORF 2 ausgestrahlten Live-Sendung „Das Duell” den damaligen Präsidentschaftskandidaten Ing. Norbert Hofer mit sorgfältig erlangten Rechercheergebnissen konfrontiert und dabei nicht gegen die im ORF-Gesetz ausgeführten Objektivitätsvorgaben verstoßen. Zu diesem Urteil kommt die Medienbehörde KommAustria zusammenfassend in einem Bescheid, mit dem sie eine Beschwerde des FPÖ-Nationalratsabgeordneten und Dritten Nationalratspräsidenten Ing. Norbert Hofer gegen den ORF abweist.

Hofer beschwerte sich darüber, dass der ORF ihn in der wenige Tage vor dem zweiten Durchgang zur Präsidentschaftswahl ausgestrahlten Diskussionssendung mit Rechercheergebnissen konfrontiert hatte, wonach ein von ihm geschilderter Vorfall gar nicht stattgefunden hätte. In diesem Zusammenhang habe der ORF versucht, ihn lächerlich zu machen und hätte so insgesamt gegen das Objektivitätsgebot verstoßen.

Die Präsidentschaftskandidaten Ing. Norbert Hofer und Dr. Alexander Van der Bellen hatten sich in der Sendung „Das Duell” den Fragen der Moderatorin Ingrid Thurnher gestellt. Dabei machte Thurnher auch eine von Hofer selbst, zuvor schon in anderen Sendungen und Medien dargestellte Schilderung eines Vorfalls zum Thema, wonach er während einer Reise nach Israel im Bereich des Tempelbergs Augenzeuge wurde, wie in seiner unmittelbaren Nähe israelische Sicherheitskräfte eine mit Handgranaten und Maschinenpistolen bewaffnete Frau erschossen und damit einen Terroranschlag auf betende Menschen verhinderten.

Thurnher präsentierte Rechercheergebnisse des ORF, darunter auch ein Interview mit einem Sprecher der zuständigen israelischen Polizei, denen zufolge sich ein Vorfall, wie von Hofer beschrieben, im fraglichen Zeitraum am Tempelberg und in dessen weiterer Umgebung nicht zugetragen hatte. Thurnher fragte, ob in Hofers Erinnerung eine Verwechslung vorliegen würde.

Nicht jede denkbare Version einer Schilderung muss abgeklärt werden

Im Beschwerdeverfahren führte die KommAustria eine aufwändige Beweisermittlung durch, bei der die Recherchetätigkeit des ORF gründlich untersucht und dazu vier Zeugen des ORF befragt wurden. Hier kam die KommAustria zu dem Schluss, dass der ORF seine Recherchen auf Basis von Hofers öffentlichen Darstellungen zum Vorfall am Tempelberg mit bestmöglicher Genauigkeit und Sorgfalt durchführte, insbesondere auch durch das Interview mit dem israelischen Pressesprecher der Polizei. Die Befragung eines weiteren, von Hofer benannten Zeugen, der dessen Reisebegleiter in Israel war, ergab aber, dass Hofer und sein Mitreisender nicht unmittelbar Zeugen des strittigen Vorfalls und des abgegebenen Schusses waren, sondern sich in einiger Entfernung vom Tatort aufhielten und von Dritten im Sinne von Hofers späteren Darstellungen über den angeblichen Ablauf des Vorfalls informiert wurden.

Nach Auffassung der KommAustria kann nicht bemängelt werden, dass der ORF im Zuge seiner auf Hofers Darstellungen basierenden Recherchen nicht darauf stieß, dass es einen in wesentlichen Punkten anders gelagerten Vorfall am Tempelberg gegeben hatte. Selbst die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vorgelegte Medienberichterstattung beinhaltete keine Informationen zu einem wie auch immer gearteten Terrorangriff, bei dem jemand zu Tode gekommen wäre. Aus den Verpflichtungen des Objektivitätsgrundsatzes bzw. den Anforderungen an die journalistische Sorgfalt kann nicht abgeleitet werden, dass jede denkbare Version einer Schilderung mit divergierenden Tatbestandselementen abgeklärt werden muss, bevor ein Betroffener mit Rechercheergebnissen konfrontiert wird, so die KommAustria. Hinzu kommt, dass Hofer nie einen Zweifel am Tathergang wie von ihm beschrieben aufkommen ließ. Außerdem habe die Moderatorin dem damaligen Präsidentschaftskandidaten in derselben Sendung Raum für eine Stellungnahme gegeben. Es sei weder nachvollziehbar, dass Hofer sich dem von ihm selbst in den Medien platzierten Thema unvorbereitet ausgesetzt sah, noch dass es einer besonderen Vorbereitung auf die nochmalige Schilderung persönlicher Erlebnisse bedurft hätte, so sinngemäß die Behörde. Die Konfrontation der Teilnehmer politischer Diskussionssendungen mit unerwarteten, jedenfalls aber vorab im Detail nicht bekannten Fragestellungen stelle ein wesentliches Merkmal einer Live-Diskussionssendung dar und sei folglich auch zu erwarten.

Auch einen angeblichen Versuch der Moderatorin, den Sendungsgast Hofer durch mimische Stilmittel lächerlich zu machen, sah die Medienbehörde nicht. Es sei dem ORF-Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Moderatorin einer Live-Diskussionssendung das Objektivitätsgebot nur dann einhält, wenn sie im Verlauf einer emotional geführten Debatte selbst keinerlei Emotionen zeigt. Eine Herabwürdigung des Studiogastes sei in dem damaligen Verhalten Thurnhers jedenfalls nicht erkennbar.

Der Bescheid der KommAustria ist auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht und kann unter https://www.rtr.at/de/m/KOA1203317001 eingesehen werden.