KommAustria weist ORF-Pläne für exklusiven YouTube-Kanal und für gebührenfinanzierten Bezahldienst „Flimmit neu” ab Medienbehörde entscheidet über zwei Genehmigungsanträge des ORFPressemitteilung vom 14.05.2018 Plänen des ORF, einerseits einen eigenen Kanal auf der Online-Videoplattform YouTube einzurichten und andererseits die über Tochtergesellschaften in seinem Besitz befindliche, kommerzielle Online-Videothek „Flimmit” künftig als öffentlich-rechtliches und damit teilweise gebührenfinanziertes Angebot aufzusetzen, hat die Medienbehörde KommAustria in der vom ORF beantragten Form eine Absage erteilt. Exklusive Präsenz des ORF auf YouTube bedeutet Diskriminierung anderer Plattformen und Schwächung der bestehenden ORF TVthek Konkret hatte der ORF mit einem der Anträge um die Genehmigung zur Erweiterung seines Angebotes in „Sozialen Medien“ um einen YouTube-Kanal angesucht. Auf dem YouTube-Kanal sollten dabei unter anderem Sendungen angeboten werden, die aufgrund gesetzlicher Beschränkungen derzeit auf der ORF-eigenen Online-Videoplattform ORF TVthek nicht länger als sieben Tage bereitgestellt werden können. In ihrer abweisenden Entscheidung spricht die KommAustria im Sinne einer wünschenswerten Auffindbarkeit öffentlich-rechtlicher Inhalte, auch aus demokratiepolitischen Erwägungen, grundsätzlich der Präsenz des ORF in Sozialen Medien, einschließlich YouTube, einen wirksamen Beitrag zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages nicht ab. Die Behörde stellt aber fest, dass eine exklusive Kooperation des ORF mit YouTube andere, vergleichbare Unternehmen diskriminieren würde und damit dem ORF-Gesetz (§ 2 Abs. 4 ORF-G) widerspräche. Außerdem hat die Behörde bei Genehmigungsverfahren für neue ORF-Angebote das schon bestehende, im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegene Angebot zu berücksichtigen. Dabei erkannte die KommAustria in dem Aufbau eines ORF-Kanals auf YouTube eine Schwächung der bestehenden ORF TVthek. Dies habe der Gesetzgeber kaum als die von ihm geforderte „wirksame Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages“ vor Augen gehabt. Im Übrigen wäre es durchaus denkbar, eine Ausweitung der generell auf sieben Tage beschränkten Bereitstellungsdauer von Sendungen auf der ORF TVthek im Zuge einer Auftragsvorprüfung auszuweiten. Kein Nachweis für wirtschaftliche Tragbarkeit des öffentlich-rechtlichen „Flimmit neu“ In einem zweiten Antrag unterbreitete der ORF der KommAustria den Vorschlag für einen „Öffentlich-rechtlichen Abrufdienst mit fiktionalem Schwerpunkt (Film und Serie)“, womit der ORF erstmals einen gebührenfinanzierten Bezahldienst einführen möchte. Die Inhalte dieser Online-Videothek sollen zu 95 % aus im ORF TV-Programm bereits ausgestrahlten oder zukünftig dort zur Ausstrahlung geplanten Sendungen bestehen. Ergänzt werden soll das Angebot zu 5 % aus Fremdproduktionen. Die Finanzierung soll sich unter anderem aus Abo-Gebühren, Gebühren für Einzelabrufe und aus dem ORF-Programmentgelt zusammensetzen. Um Letzteres zu ermöglichen, soll die bisher defizitäre, über Tochterunternehmen im ORF-Besitz stehende Online-Videothek „Flimmit“ in ein öffentlich-rechtliches Angebot überführt werden. Zwar sei es dem ORF grundsätzlich nicht untersagt, im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Angebotes auch einen „Bezahldienst“ anzubieten, heißt es dazu im Bescheid der KommAustria. Entscheidend sei im gegenständlichen Fall aber der gesetzlich geforderte, jedoch vom ORF nicht erbrachte Nachweis über die wirtschaftliche Tragbarkeit des neuen Angebotes (§ 4f Abs. 1 ORF-G). Bei dem vorgelegten Finanzierungskonzept für die neue Videothek bleibe völlig unklar, wie groß der Anteil sei, der aus dem ORF-Programmentgelt einfließen müsste. Unsicherheitsfaktoren, wie die Nutzerakzeptanz, also künftige Abonnenten und Einzelabrufe, sowie die Abgeltung von Produzentenrechten, aber auch nicht eindeutige Angaben darüber, welche konkreten Kosten mit den Abo- oder Einzelabrufgebühren der Nutzer gedeckt werden sollen, ließen keine dementsprechende Feststellung zu. Insgesamt erkennt die KommAustria daher nicht, wie der ORF mit seinem Finanzierungskonzept das Kriterium der gesetzlich geforderten wirtschaftlichen Tragbarkeit sicherstellen will und kommt daher zu dem Schluss, dass der Genehmigungsantrag abzuweisen ist. Die noch nicht rechtskräftigen Bescheide zu beiden Verfahren sind auf der Website der RTR-GmbH unter https://www.rtr.at/de/m/KOA1127818001 („YouTube“) und https://www.rtr.at/de/m/KOA1128018004 („Flimmit neu“) veröffentlicht.