Bestellung von Gerhard Koch zum ORF-Landesdirektor Steiermark ist nicht zu beanstanden

Medienbehörde KommAustria weist Beschwerde eines weiteren Bewerbers ab

Pressemitteilung vom 08.11.2019

Die Bestellung von Gerhard Koch zum ORF-Landesdirektor in der Steiermark entsprach den Vorgaben des ORF-Gesetzes und erfolgte im Rahmen des Ermessens- und Entscheidungsspielraumes, den das ORF-Gesetz und die Rechtsprechung dem Generaldirektor und dem Stiftungsrat zur Besetzung einer derartigen Position einräumen. Zu dieser Entscheidung kam jetzt die Medienbehörde KommAustria in einem Beschwerdeverfahren, mit dem ein anderer Bewerber die Wahl Kochs angefochten hatte.

Auf Vorschlag von Generaldirektor Dr. Alexander Wrabetz wählte der ORF-Stiftungsrat am 28. März 2019 einstimmig den bisherigen Chefredakteur des Landesstudios in der Steiermark, Gerhard Koch, zu dessen neuem Direktor. Koch, der seit 1985 beim ORF Steiermark tätig ist, war zu dem Zeitpunkt bereits seit rund 20 Jahren Chefredakteur und fungierte bis zur Pensionierung des vorherigen Landesdirektors Gerhard Draxler als dessen Vertretung.

Ein ORF-Mitarbeiter, der sich ebenfalls an dem Ausschreibungsverfahren beteiligt hatte, erhob vor der KommAustria Beschwerde gegen die Bestellung Kochs, da er die Auffassung vertritt, die in § 26 ORF-Gesetz formulierten Qualifikationskriterien besser zu erfüllen. Das begründete er insbesondere damit, dass er bereits einmal als ORF-Landesdirektor in einem anderen Bundesland tätig war.

Die KommAustria stellte in ihrer Entscheidung fest, dass die formalen, gesetzlichen Vorgaben im Zuge des Ausschreibungsverfahrens durch den ORF, durch seinen Generaldirektor sowie durch den Stiftungsrat eingehalten wurden. Außerdem legte der ORF nachvollziehbare Gründe für die Auswahl von Gerhard Koch vor, die die Qualifikationsanforderungen des ORF-Gesetzes erfüllten. Daher konnte die Behörde nicht erkennen, dass der Generaldirektor oder der Stiftungsrat des ORF ihren Ermessensspielraum bei der Personalentscheidung für Koch überschritten hätten.

Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung der KommAustria ist auf der Website der RTR-GmbH unter https://www.rtr.at/de/m/KOA1140019015 veröffentlicht.