Leitentscheidung der TKK: Rahmenbedingungen für den Breitbandausbau festgelegt Pressemitteilung vom 07.09.2010 Die Telekom-Control-Kommission (TKK) hat in einer Entscheidung vom 6. September 2010 die Rahmenbedingungen für den Ausbau breitbandiger Kommunikationsnetze in Österreich festgelegt und setzt damit für die Telekombranche einen wichtigen Impuls, den Ausbau von Breitbandnetzen, einschließlich des Einsatzes von Glasfasertechnologie, zu forcieren. Der nunmehrigen Entscheidung ging die öffentliche Konsultation eines Entscheidungsentwurfs voraus, die auf breites Interesse bei beteiligten Kreisen – innerhalb wie außerhalb des Telekommunikationssektors – gestoßen war und so wertvollen Input für die nun getroffene Entscheidung gebracht hat. TKK schafft Investitionssicherheit für Investoren und Betreiber Die Leitentscheidung der TKK stellt die Basis für künftige Investitionen in den Ausbau von Breitbandnetzen dar. So werden einerseits für potenzielle Investoren – A1 Telekom und andere – Anreize zum Glasfaserausbau (Fibre-to-the-Curb FTTC und Fibre-to-the-Building FTTB) gesetzt. Andererseits ermöglicht die TKK aber auch den Unternehmen, deren Fokus weiterhin auf der Entbündelung der Kupfer-Teilnehmeranschlussleitung liegt, den seit langem geforderten Einsatz des leistungsfähigeren Übertragungsstandards VDSL2. TKK verpflichtet A1 Telekom zu Transparenz und Zugangsgewährung Durch die Entscheidung der TKK werden der A1 Telekom erweiterte und im Detail spezifizierte Zugangs- und Transparenzverpflichtungen auferlegt, die die Rahmenbedingungen für Investitionen von alternativen Betreibern in Glasfaseranschlussnetze wesentlich verbessern. A1 Telekom hat dabei die zur Planung dieser Netze erforderlichen Informationen – wie z.B. die örtliche Lage von Schaltstellen oder Leitungslängen – über ihr Kupfer-Anschlussnetz, das für die Überbrückung des letzten Abschnitts zum Teilnehmer nach wie vor erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen. Über die Bedingungen des Zugangs zur entbündelten Kupfer-Teilnehmeranschlussleitung hat A1 Telekom Standardvertragsangebote zu veröffentlichen, um so den raschen und gleichberechtigten Zugang für alle Interessenten sicherzustellen. Daneben hat A1 Telekom nunmehr auch neue Vorleistungsprodukte, wie den Zugang zu Leerverrohrungen oder Glasfasern anzubieten, wodurch die Investitionskosten (Grabungskosten) von alternativen Betreibern wesentlich gesenkt werden können. Neuregelung der Schutzbestimmungen gegen elektromagnetische Beeinträchtigungen Auch A1 Telekom selbst erhält auf Basis der neuen Entscheidung nunmehr flexiblere Möglichkeiten der Planung und Umsetzung ihrer FTTC- bzw. FTTB-Ausbauvorhaben, da der Schutz von bestehenden Übertragungssystemen anderer Betreiber gegen elektromagnetische Beeinträchtigungen (das sog. „Übersprechen“) neu geregelt wird. Das zu diesem Zweck bisher verpflichtende „Spectrum Shaping“, also das nur teilweise Ausnützen der zur Verfügung stehenden Frequenzbereiche, ist nicht mehr zwingend erforderlich. A1 Telekom kann nunmehr die gesamten technischen Möglichkeiten ihrer neuen Infrastrukturen nutzen, wenn sichergestellt wird, dass alternative Betreiber in anderer Weise – über neue Vorleistungsprodukte, die die Anmietung der Kupferleitung insofern ersetzen – geschützt werden. Unter analogen Voraussetzungen wie für A1 Telekom gilt dieser Startvorteil für Glasfaserausbauvorhaben nunmehr auch für alternative Investoren („Level-Playing-Field“). Schutz von Investments alternativer Betreiber Schließlich schafft die TKK mit der nunmehrigen Entscheidung auch die Möglichkeit für alternative Anbieter, ihren Endkunden über das bestehende Kupfer-Anschlussnetz unmittelbar höhere Bandbreiten als bisher anbieten zu können, in dem „VDSL@CO“, also der Einsatz von VDSL2 vom „Central Office“, dem Hauptverteiler aus, zugelassen wird. Zudem werden Investments alternativer Betreiber in diese Technologie dadurch geschützt, dass bei späterem Ausbau eines glasfaserbasierten Anschlussnetzes durch A1 Telekom im selben Anschlussbereich dem alternativen Betreiber Abgeltungen für frustrierte Investitionen zustehen. Neu eingeführte Vorankündigungsverpflichtungen für diese Ausbauvorhaben und Planungsrunden ermöglichen bzw. erleichtern zusätzlich das Ausloten von Kooperationen. Die Entscheidung der Telekom-Control-Kommission ist auf der Website der RTR-GmbH unter nachfolgendem Link abrufbar. LinksBescheid M 3/09