Regulierungsbehörde verhängt Auszahlungsstopp: kein Geld für Telefonbetrüger

Pressemitteilung vom 06.11.2015

In ihrer kurzfristig anberaumten Sondersitzung hat die Regulierungsbehörde den ihr letzte Woche bekannt gewordenen Missbrauch von Mehrwertnummern abgestellt und per Bescheid einen bis 30. Jänner 2016 befristeten Auszahlungsstopp verhängt. Die der Behörde bekanntgegebenen missbräuchlich verwendeten Rufnummern sind die Mehrwertnummern (0)900 566581, (0)900 566544, (0)900 560350, (0)900 570800, (0)931 909020, (0)900 570888, (0)900 577533 und (0)900 577899. Drei der vier Diensteanbieter, die hinter diesen Mehrwertnummern erreichbar sind, haben ihren Firmensitz in Deutschland, ein Unternehmen sitzt in der Türkei.

Der Regulierungsbehörde waren letzte Woche mehrere Fälle zur Kenntnis gebracht worden (https://www.rtr.at/de/pr/PI30102015TK), in denen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und mit betrügerischer Absicht Leute verleitet wurden, lange Telefonate zu teuren Mehrwertnummern zu führen.

Bereits bezahlte Entgelte sind gutzuschreiben

„Auszahlungsstopp bedeutet, dass die vier namhaft gemachten Unternehmen von den österreichischen Telefonbetreibern keine Entgelte für Anrufe zu diesen Mehrwertnummern ausbezahlt bekommen“, erläutert Mag. Johannes Gungl, Geschäftsführer der RTR für den Fachbereich Telekommunikation und Post, die von der Regulierungsbehörde verhängte Maßnahme. „Das gilt allerdings nur für jene Entgelte, die vom Telefonbetreiber noch nicht an den Diensteanbieter ausbezahlt wurden. Diese müssen von den betroffenen Kunden entweder nicht bezahlt werden oder sind im Rahmen der nächsten Telefonrechnung gutzuschreiben“, führt Gungl weiter aus.

Bei jenen Entgelten, die von den Telefonbetreibern bereits an die vier Diensteanbieter ausbezahlt wurden, müssen die Betroffenen ihre Rechnung beeinspruchen. Allenfalls besteht die Möglichkeit, ein Streitschlichtungsverfahren bei der RTR durchzuführen.

Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wurde bereits durch Veröffentlichung des Bescheides unter https://www.rtr.at/de/tk/Bescheid_R_3_15 kundgemacht.